Masernimpfung: Gesundheitsamt darf Nachweis fordern und Zwangsgeld androhen

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern. Legen die Eltern diesen nicht vor, können die Behörden ein Zwangsgeld androhen. Das hat das VG Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, über ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen und dies nachweisen. Hierzu zählen auch Schulen.

Die Eltern dreier minderjähriger Schüler legten weder einen Nachweis über die Impfung ihrer Kinder vor noch eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation gegen die Impfung. Die Behörde forderte sie daher auf, einen Impfnachweise vorzulegen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld von 200 Euro an.

Die Eltern suchten jeweils um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie halten die Nachweispflicht, die faktisch eine Impfpflicht bedeute, für verfassungswidrig. Mit der Impfung gingen erhebliche gesundheitliche Risiken einher. Gegen den Willen ihrer Kinder könnten sie die Impfung nicht durchsetzen.

Eingriff in Elternrecht gerechtfertigt

Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen (Az.: VG 14 L 210/23 und VG 14 L 231/23). Die mit der Zwangsgeldandrohung verbundenen Nachweisanforderungen seien aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Bestimmungen des IfSG zur Nachweispflicht seien nicht evident verfassungswidrig, sondern angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu nicht-schulpflichtigen Kindern mit einiger Wahrscheinlichkeit verfassungsgemäß.

Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 GG ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie einen legitimen Zweck verfolge. Sie könne dazu beitragen, die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

Die Masernimpfung weise eine Impfeffektivität von 95% bis 100% auf und wirke lebenslang. Sie sei auch bei schulpflichtigen Kindern nicht offenkundig unangemessen. Die Ausübung der elterlichen Gesundheitssorge habe sich stets am Kindeswohl zu orientieren, betont das BVerfG.

Kein Vollstreckungshindernis

Auch die Zwangsgeldandrohungen seien nicht zu beanstanden. Dass (angeblich) der Wille der Kinder entgegenstehe, hindere die Vollstreckung nicht. Denn die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass auch eine ernsthafte und entschlossene Einwirkung auf die Kinder diese von vorneherein nicht zum Umdenken bewegen könne.

VG Berlin, Beschluss vom 11.09.2023 - 14 L 210/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. September 2023.