Der Tiergartenmord hatte 2019 die Gemüter erregt, 2021 wurde der tschetschenische Auftragsmörder Vadim K. dafür zu lebenslanger Haft verurteilt. Im August 2024 wurde K. im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland überstellt. Rechtliche Voraussetzung für diese Abschiebung war zunächst eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde sowie eine anschließende Entscheidung des Generalbundesanwalts über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO.
Unmittelbar nach dem Gefangenaustausch hatte sich ein freier Journalist mit mehreren konkreten Fragen zu den Umständen des Vorgangs an den Generalbundesanwalt gewandt, aber keine Antworten erhalten. Die Behörde merkte an, das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Vadim K. sei noch nicht abgeschlossen. Zudem machte sie eine Gefährdung außenpolitischer Belange der Bundesrepublik sowie der Sicherheit des Justizvollzugs geltend, würden Einzelheiten zu den Kommunikationsprozessen veröffentlicht.
Das VG Karlsruhe, vor dem der Journalist Eilrechtsschutz begehrte, entschied teils zugunsten des Pressevertreters, teils folgte es der behördlichen Argumentation (Beschluss vom 10.10.2024 – 3 K 4458/24, nicht rechtskräftig).
Eilantrag teilweise erfolgreich – und teilweise nicht
Auskunft erteilen müsse der Generalbundesanwalt darüber, wann und wie K. von der Ausweisungsverfügung erfahren habe und was mit der Ausländerbehörde Straubing besprochen worden sei. Auch zu beantworten sei, in welchem Zeitraum K. in Straubing inhaftiert gewesen sei, wann und weshalb er von dort nach Offenburg verlegt worden sei und inwieweit die bayerische und baden-württembergische Landesregierung über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung informiert worden seien.
Hinsichtlich dieser Fragen verneint das Gericht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. Insbesondere sei der Vorgang in Bezug auf Vadim K. abgeschlossen. Zwar sei eine Nachholung der Strafvollstreckung möglich, sollte Vadim K. nach Deutschland zurückkehren. Dies sei jedoch ein neuer Vorgang, der gesondert gesetzlich geregelt sei. Die Fragen des Antragstellers seien auch ausschließlich auf Informationen gerichtet, die beim Generalbundesanwalt als auskunftspflichtiger Stelle vorhanden seien. Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Strafvollzug konnten die Richterinnen und Richter nicht nachvollziehen: Unter anderem habe der Betroffene selbst Kenntnis vom Zeitpunkt seiner Verlegung in andere Haftanstalten.
Geheimhaltunsbedürftige Belange und unmittelbares Regierungshandeln seien indes betroffen, soweit nach Kontakten zur slowenischen Regierung bezüglich der Freilassung dort inhaftierter russischer Spione gefragt werde. Gleiches gelte für die Frage nach der Einbindung der Bundesländer in den Gefangenenaustausch. Insoweit gelte es, die künftige Regierungsarbeit im Bereich der Außenpolitik nicht zu gefährden – das VG erachtete die Vertraulichkeit daher für besonders schutzwürdig.