Thüringen: Kein Zugang zum Referendariat bei extremistischen Aktivitäten
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Der ThürVerfGH hat bestätigt, dass Bewerberinnen und Bewerbern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren, in Thüringen nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die AfD-Landtagsfraktion hatte eine entsprechende Regelung im Juristenausbildungsgesetz angegriffen.

Der ThürVerfGH hat entschieden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG mit der Landesverfassung vereinbar ist (Urteil vom 26.11.2025 – VerfGH 9/25). Die Norm verpflichtet die Ausbildungsbehörden, Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn sie "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren". Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hatte die Regelung im abstrakten Normenkontrollverfahren angegriffen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Eingriff in die von Art. 35 Abs. 1 S. 1 ThürVerf geschützte Berufsfreiheit der Bewerberinnen und Bewerber gerechtfertigt ist. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG diene der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Diese setze voraus, dass "gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt" besteht – also auch im vorgeschalteten Rechtsreferendariat. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sei damit unvereinbar.

Bloße politische Überzeugung nicht ausreichend

In Bezug auf die freiheitliche demokratische Grundordnung hat der ThürVerfGH auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Danach umfasst der Begriff "nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind." Der Begriff des Tätigseins erfordere dabei ein "zurechenbares, nach außen erkennbares und von einem Willensentschluss getragenes Tun."

Eine bloße politische Überzeugung genüge hierfür aber gerade nicht. Der Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt: "Für den Tatbestand [ist] ein bloßes Nichteintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie z.B. das bloße Haben einer politischen Überzeugung, nicht ausreichend." Darüber hinaus habe die Formulierung eine zeitliche Dimension. Handlungen, "die lange zurückliegen und sich nicht mehr in einem aktuellen Verhalten fortsetzen", seien nicht mehr erfasst.

Um mit der Landesverfassung vereinbar zu sein, müsse die Vorschrift zudem so klar bestimmt sein, dass Betroffene sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen könnten und staatliche Stellen hinreichende Handlungsmaßstäbe vorfänden. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG genüge diesen Anforderungen insbesondere deswegen, weil der Begriff des Tätigwerdens gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 GG) hinreichend durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung konkretisiert werde.

Mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG gewählten Formulierung sei im Vergleich zur alten Regelung des § 33 Abs. 5 Nr. 4 JAPO a.F., die "aktiv tätig" lautete, zudem weder eine Erweiterung des Tatbestandes verbunden noch ändere sich etwas an der Bestimmtheit der Norm. Das Wort "aktiv" entfalte in Verbindung mit dem Begriff des "Tätigseins" keine eigenständige Bedeutung, da letzteres bereits ein aktives Handeln voraussetze.

Schon Referendare sind Teil der Rechtspflege

Der ThürVerfGH hat darüber hinaus die Verhältnismäßigkeit der Norm bejaht. Zwar stelle § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung und damit einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Bewerberinnen und Bewerber dar. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG schütze das "überragend wichtige Gemeinschaftsgut" der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dabei betonte das Gericht, dass bereits die Tätigkeit von Referendarinnen und Referendaren eine unmittelbare Auswirkung auf das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Justiz haben könne. "Zwar trifft ein Rechtsreferendar nicht letztverantwortlich Entscheidungen, wenn er im Rahmen seiner Ausbildung unterstützend tätig ist. Dennoch erfordert seine Tätigkeit Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit im Hinblick auf alle Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand im jeweiligen konkreten Verfahren", so das Gericht.

Nachträglicher Ausschluss kein milderes Mittel

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ging es insbesondere auch um die Frage, ob ein milderes Mittel gegeben sein könnte – beispielsweise ein nachträglicher Ausschluss aus dem Referendariat. Das Gericht stellt klar, dass ein Ausschluss erst nach einer strafbaren Handlung zwar milder wäre, aber kein gleich wirksames Mittel darstelle. Die Begründung: Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werde nicht erst bei einem strafbaren Verhalten beeinträchtigt. "Ein wehrhafter Verfassungsstaat braucht vielmehr die Möglichkeit, effektiv zum Schutz des demokratischen Rechtsstaates tätig zu werden und Schaden von ihm abzuwenden."

Damit verbunden sei im Ergebnis auch ein Anspruch der Beteiligten eines Gerichtsverfahrens darauf, dass kein Rechtsreferendar an der Bearbeitung ihrer Angelegenheit mitwirke, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist.

Auch einen "Teilausschluss" lehnte der Gerichtshof ab. Der Konflikt betreffe nicht nur einzelne Ausbildungsstationen, sondern jegliche Amtsausübung im gesamten juristischen Vorbereitungsdienst. "Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird gerade nicht nur dann gefährdet, wenn eine Referendarin oder ein Referendar nach außen hin auftritt und hoheitliche Befugnisse ausübt." Gesellschaftliches Vertrauen müsse gerade auch in die Abschnitte eines rechtsstaatlichen Verfahrens bestehen, die – anders als öffentliche Verhandlungen vor Gericht – dem Einblick des Einzelnen entzogen sind.

Referendare haben es selbst in der Hand

Der ThürVerfGH betont zudem, dass die Norm Bewerberinnen und Bewerber nicht unzumutbar belaste: Der Zugang werde nicht dauerhaft versagt. Vielmehr "liege es im eigenen Verantwortungsbereich des Betroffenen", die Zulassungskriterien zu erfüllen. Der Zugang werde zudem nicht dauerhaft versagt, sondern könne zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein, indem es der Betroffene unterlässt, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig zu sein.

Allerdings erging die Entscheidung als abstrakte Normenkontrolle, also ohne konkreten Einzelfallbezug. "Konkret könnte sich in Zukunft deswegen die Frage erheben, wie gewichtig eine konkrete Handlung eingestuft wird bzw. werden muss, die als Tätigsein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu werten ist", gibt deswegen Dr. Klaus Krebs, Professor für öffentliches Recht an der Hochschule der Polizei Baden-Württemberg zu bedenken. Im konkreten Vollzug des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG könnten sich daher zukünftig weiterhin durchaus schwierige Abgrenzungsfragen stellen. 

Darüber hinaus betonte der ThürVerfGH, dass die Norm gerade nicht an die Mitgliedschaft in einer Partei anknüpfe. Die Folge: "In der Regel wird die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei für die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht genügen." Damit knüpfen die Thüringer Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter an die Rechtsprechung des BVerwG an.

Daher liege auch keine Verletzung der Vereinigungsfreiheit, des Diskriminierungsverbots des Art. 2 Abs. 3 Var. 7 ThürVerf, des Rechtes auf Mitgestaltung des politischen Lebens und des Rechtes auf Chancengleichheit, Betätigungsfreiheit und Programmfreiheit der politischen Parteien vor. Auch eine Verletzung der Meinungsfreiheit verneinte der Gerichtshof.

Gesetzgebungskompetenz: Kein Vorrang des Bundesrechts

Die AfD-Landtagsfraktion hatte zudem eingewendet, dass dem Land Thüringen die Gesetzgebungskompetenz für die Normierung fehle, da mit § 7 Nr. 6 BRAO eine wirksame und abschließende bundesgesetzliche Regelung bestehe.

Das ließen die Thüringer Richterinnen und Richter aber nicht gelten. Zwar gehöre die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder könnten hier jedoch tätig werden, soweit der Bundesgesetzgeber von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache (Art. 72 Abs. 1 GG). Das habe er hier, weil § 4 S. 1 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG keine Sperrwirkung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst entfalte.

Denn: § 5b DRiG regele nur die Dauer und die Pflichtstationen des Referendariats, nicht jedoch subjektive Zulassungsvoraussetzungen. In § 5b Abs. 7 DRiG sei vielmehr ein ausdrücklicher Vorbehalt zugunsten der Länder normiert, von dem der Thüringer Landesgesetzgeber mit den §§ 7 ff. ThürJAG Gebrauch gemacht habe.

Ausblick: Und jetzt?

Bereits seit 1993 existiert in Thüringen der Ausschlussgrund wegen Tätigseins gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. "Damit hat Thüringen im bundesweiten Vergleich eine besonders weitgehende Ausschlussregelung, die nun vor dem dortigen Verfassungsgericht Bestand hatte", schreibt Dr. Felix Thrun, Akad. Rat a.Z. an der Universität zu Köln. Er betont: "Die Entscheidung des ThürVerfGH fügt sich in die bundesweite Entwicklung ein, die alte, ablehnungsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG aus den 1970er-Jahren konsequent zur Anwendung zu bringen." So habe der ThürVerfGH bereits 2021 im Fall des Rechtsextremisten Matthias B., der in der Neonazipartei "Der III. Weg" aktiv war, in diese Richtung entschieden. Das heutige Urteil ist laut Thrun deswegen "keine Überraschung".

Offen bleibt jedoch, ob der Bund künftig von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht und bundesweit einheitliche Zugangsvoraussetzungen definiert. Thrun ist sich jedenfalls sicher, dass die Entscheidung "Signalwirkung auch für die anderen Bundesländer" haben wird.

Aktuell wird das Thema beispielsweise im benachbarten Sachsen diskutiert. Hier hatte das OVG Bautzen die Behörde Anfang November verpflichtet, einen rechtsextremen Referendar in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Hintergrund ist eine Entscheidung des SächsVerfGH, der – entgegen der Ansicht des BVerwG – ein strafbares Vorverhalten voraussetzt. An diese Auslegung sind die Gerichte in Sachsen seitdem gebunden. Eine Petition fordert deswegen die Politik dazu auf, tätig zu werden und in Sachsen eine Regelung zu schaffen, die § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG ähnelt. Die heutige Entscheidung des ThürVerfGH dürfte diesem Anliegen neuen Aufschwung bringen.

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 26. November 2025.

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