Rechtsextremer Rechtsreferendar: Wieviel Verfassungstreue darf der Staat verlangen?
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Dürfen für die Einstellung als Rechtsreferendar schärfere Anforderungen gestellt werden als für die Zulassung als Anwalt? Diese Frage will das BVerwG klären. Es hat die Revision eines Mitglieds der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ gegen die Ablehnung seines Fortsetzungsfeststellungsantrags zugelassen. 

Um die Frage, ob ein Mitglied der rechten Kleinstpartei sein Referendariat in Bayern antreten darf, geht es dabei nicht mehr, nachdem der Mann zum 1.11.2021 in Sachsen Rechtsreferendar geworden war. Hierzu hatte ihm der Verfassungsgerichtshof Sachsen im Jahr 2021 (NJW 2021, 3779 und dann BeckRS 2022, 30244) verholfen, dem sich auch schon die Frage gestellt hatte, die jetzt die Bundesrichter beschäftigt: Wenn die BRAO in § 7 Nr. 6 die Grenze für die Zulassung zur Anwaltschaft bei der strafbaren Bekämpfung der Demokratie zieht, kann man dann von einem Referendar mehr Verfassungstreue verlangen, ihm also auch nicht strafbare Handlungen entgegenhalten?

Die Verfassungsrichter in Sachsen hatten diese Frage verneint. Wenn für die Berufsausbildung höhere Hürden aufgestellt würden als für die spätere Berufsausübung, hier also für die Zulassung zur Anwaltschaft, sei dies ein Wertungswiderspruch. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Berufswahlfreiheit und die gravierenden Einschränkungen, die einen Juristen treffen, der nicht Volljurist werden kann, und ließen den damaligen Diplomjuristen zum Referendariat zu.

Hintergrund der jetzigen Revision ist eine Entscheidung des VGH München, das einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die – jetzt für ihn irrelevante, aber von dem Rechtsextremen als rechtswidrig bewertete – Ablehnung für den Vorbereitungsdienst in Bayern abgewiesen hatte.

Verfahren quer durch die Republik

Die Entscheidung der sächsischen Verfassungsrichter war aber weder Anfang noch Ende der juristischen Streitigkeiten rund um den Referendar. Nachdem er 2020 in Bayern das 1. Staatsexamen bestanden hatte, hatte er sich zunächst dort erfolglos um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beworben. Zu diesem Zeitpunkt war das vorbestrafte ehemalige NPD-Mitglied noch aktives Mitglied bei der Partei „Der III. Weg“ und hatte Parteiämter inne, was zur Ablehnung aufgrund fehlender Verfassungstreue führte.

Alle Gerichte vom VG Würzburg (BeckRS 2020, 5037) bis hin zum BVerfG (23.9.2020 – 2 BvR 829/20) bestätigten diese bayerische Entscheidung durch alle Instanzen. Der nächste Versuch, seinen Vorbereitungsdienst in Thüringen anzutreten, führte den Mann zum dortigen Verfassungsgerichtshof, aber auch nicht zum Erfolg (ThürVerfGH, 24.2.2021 – 4/21).

In Sachsen hatten die Fachgerichte, unter anderem gestützt auf eine 2021 erfolgte Verschärfung des Ausbildungsgesetzes (§ 8 SächsJAG), ihn vor der Intervention des VerfGH Sachsen ebenfalls abgewiesen.

Das Landesverfassungsgericht aber, das ihn dann zum Vorbereitungsdienst zuließ, bekam die Akte nochmals in anderem Zusammenhang auf den Tisch. Die Richter hatten dem OLG Dresden als Ausbildungsbehörde anheimgestellt, für einen geordneten Ablauf des Referendariats Auflagen zu machen. In diesem Sinne hatte das OLG den Referendar einem anderen als dem Anwalt zugewiesen, den er sich als Ausbilder gewünscht hatte: Der gewünschte Ausbilder sei in der rechtsextremen Szene in Chemnitz aktiv. In dieser Frage stellten sich die Verfassungsrichter hinter das Oberlandesgericht (BeckRS 2023, 15752), so dass der Mann nun in Sachsen zum Volljuristen ausgebildet wird, nur nicht ganz so, wie er es sich gewünscht hat. Wann das BverwG über seine Revision verhandeln will, ist noch nicht klar.

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2023 - 2 B 17.23

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 30. August 2023.