Das OVG Bautzen verpflichtete Sachsen Anfang November, den Mann vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes aufzunehmen. Obwohl der Bewerber sich jahrelang in der rechtsextremen Szene engagiert hatte, dürfe er nicht vom Rechtsreferendariat ausgeschlossen werden (Beschluss vom 6.11.2025 – 2 B 267/25).
Nach der Rechtsprechung des SächsVerfGH (Beschluss vom 21.10.2022 – Vf. 95-IV-21 (HS)) dürfe die Aufnahme nur dann verweigert werden, wenn der Bewerber die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe. Diese verfassungskonforme Auslegung von § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SächsJAG sei für die Fachgerichte verbindlich, so das OVG Bautzen.
Schwerer Eingriff in die Berufsfreiheit
Zur Begründung führte das Gericht an, dass ein Eingriff von besonderem Gewicht in die Grundrechte der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 SächsVerf vorliegt. Denn: Der juristische Vorbereitungsdienst sei nicht nur für Anwärterinnen und Anwärter auf den Staatsdienst im Richterverhältnis zwingend, sondern seine Ableistung sei gesetzlich auch für juristische Berufe außerhalb des Staatsdienstes gefordert, wie z.B. für Anwaltschaft und Notariat.
Angesichts dessen könne Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nur aus gravierenden Gründen verwehrt werden. Diese lägen hier auch unter Zugrundelegung der Wertungen des § 7 Nr. 6 BRAO, den der Gesetzgeber bei § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SächsJAG ausdrücklich zum Vorbild genommen hat, nicht vor. Voraussetzung für eine Ablehnung sei nämlich, dass der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Geringere Anforderungen an Verfassungstreue
Da dem angehenden Juristen im vorliegenden Fall kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde, komme eine Ablehnung nicht in Betracht. Politische Aktivitäten unterhalb der Schwelle strafbarer Handlungen – selbst in rechtsextremen Organisationen – genügten nicht, um die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu verneinen.
Anderes folge auch nicht daraus, dass für die Berufung in das Richterverhältnis nach § 9 Nr. 2 DRiG vorausgesetzt wird, dass Anwärterinnen und Anwärter Gewähr dafür bieten müssen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Denn der Vorbereitungsdienst sei Teil der deutlich vorgelagerten juristischen Ausbildung. An die Verfassungstreue von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren seien deswegen weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Doppelte Bewerbung – doppelte Ablehnung
Der Mann hatte bereits im April 2024 die Erste Juristische Prüfung in Berlin-Brandenburg bestanden und sich im Februar 2025 in Sachsen um eine Referendarstelle beworben. Das OLG Dresden lehnte die Zulassung mit Verweis auf Zweifel an seiner Verfassungstreue ab. Das VG Dresden hatte die Ablehnung des Bewerbers im einstweiligen Rechtsschutz noch bestätigt (Beschluss vom 6.6.2025 – 11 L 526/25).
Im Juli 2025 begehrte der Mann erneut die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin November 2025 und unterzeichnete die Erklärung zur Verfassungstreue. Bei seiner Bewerbung gab er an, dass er sich bereits seit über zwei Jahren aus allen politischen Aktivitäten zurückgezogen habe. Zudem habe er seine Vorstandsmitgliedschaft im Verein "Ein Prozent e. V." kurz vor der Hochstufung des Vereins als gesichert rechtsextremistischen Bestrebung niedergelegt.
Trotzdem lehnte das OLG Dresden die Einstellung des Mannes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG erneut ab (Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 11 L 1063/25). Die Begründung: Auch nach dem offiziellen Ausscheiden als Vorstandsmitglied des Vereins "Ein Prozent e. V." sei eine ausreichende Wohlverhaltensphase noch nicht gegeben. Sein langandauerndes politisches Engagement in der rechten Szene, unter anderem auch im Landesverband der Jungen Alternative (JA) sowie seine Verbindung zur Identitären Bewegung machten deutlich, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, das erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue aufzubringen. Diese Argumentation ist mit der Entscheidung des OVG Bautzen jedoch hinfällig.
Gleichzeitig äußerte das OVG Bautzen in seiner Entscheidung aber auch Zweifel daran, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene verfassungskonforme Auslegung zutrifft. Diese Zweifel wurden vom BVerwG (Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15/23) bestätigt. Da das OVG Bautzen jedoch an die Entscheidung des SächsVerfGH gebunden ist, dürfen die Richterinnen und Richter trotz ihrer eigenen Zweifeln nicht von ihr abweichen.


