Bei Missbrauchsverdacht: Behörde muss Vaterschaftsanerkennung zustimmen

Soll durch die Anerkennung der Vaterschaft für ein ausländisches Kind ein Aufenthaltsrecht der Mutter in Deutschland begründet oder gestärkt werden, kann das missbräuchlich sein. Die Bundesregierung will dem jetzt einen Riegel vorschieben.

Dazu hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Ausländerbehörden "in einschlägigen Verdachtskonstellationen zielgenauer" und weitergehend als bisher eingebunden werden sollen. Gemeint sind Fälle, in denen ein "aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Beteiligten besteht – zum Beispiel der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung. In solchen Konstellationen soll die Ausländerbehörde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen. Ohne diese Zustimmung soll das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurückweisen.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde soll nicht erforderlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Besteht zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt laut Bundesregierung ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Ähnlich hatte das BVerwG 2021 entschieden: Die An­er­ken­nung der Va­ter­schaft eines nicht­deut­schen Kin­des durch einen Vater deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit er­folgt "nicht ge­zielt ge­ra­de zu dem Zweck", die auf­ent­halts­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für Ein­rei­se und Auf­ent­halt zu schaf­fen, wenn sie auch der Be­grün­dung, Fort­set­zung oder Ver­tie­fung einer El­tern-Kind-Be­zie­hung dient. 

Es ist bereits der dritte Anlauf, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zumindest besser zu verhindern. Daneben verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, Asylsuchende, die Opfer von Gewalt sind, besser zu schützen. Sie sollen laut Vorlage "den festgesetzten Aufenthaltsbereich ohne Erlaubnis verlassen können, um in einer Schutzeinrichtung Unterkunft zu nehmen".

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. Oktober 2024.