Dazu hat sie einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Ausländerbehörden "in einschlägigen Verdachtskonstellationen zielgenauer" und weitergehend als bisher eingebunden werden sollen. Gemeint sind Fälle, in denen ein "aufenthaltsrechtliches Gefälle“ zwischen den Beteiligten besteht – zum Beispiel der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Mutter eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung. In solchen Konstellationen soll die Ausländerbehörde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen. Ohne diese Zustimmung soll das Standesamt den Antrag auf Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes zurückweisen.
Die Zustimmung der Ausländerbehörde soll nicht erforderlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Besteht zwischen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung beziehungsweise übernimmt der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind, liegt laut Bundesregierung ebenfalls keine missbräuchliche Anerkennung vor. Ähnlich hatte das BVerwG 2021 entschieden: Die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtdeutschen Kindes durch einen Vater deutscher Staatsangehörigkeit erfolgt "nicht gezielt gerade zu dem Zweck", die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient.
Es ist bereits der dritte Anlauf, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zumindest besser zu verhindern. Daneben verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, Asylsuchende, die Opfer von Gewalt sind, besser zu schützen. Sie sollen laut Vorlage "den festgesetzten Aufenthaltsbereich ohne Erlaubnis verlassen können, um in einer Schutzeinrichtung Unterkunft zu nehmen".