Betroffen ist aus Sicht der Ärzte das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das der
Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 Var. 2 GG). Durch die Triage-Regel würden ihnen im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patientinnen und Patienten "Grenzentscheidungen aufgezwungen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen."
Konkret richtet sich die Kritik unter anderem gegen die aus Sicht der Beschwerdeführer uneindeutige Regelung der Zuteilung begrenzter Behandlungskapazitäten. Die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens
bringe erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsverpflichteten Ärzte mit sich, heißt es.
Zudem wird das Verbot der sogenannten Ex-post-Triage kritisiert, wonach eine einmal getroffene Entscheidung zur Behandlung eines Patienten nicht zurückgenommen werden darf, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient eingeliefert wird, der eine bessere Überlebenschance hat. Hierin sieht der Marburger Bund einen Konflikt
mit dem Berufsethos: Den Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notsituation die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.
Der Marburger Bund hatte bereits im November die Verfassungsbeschwerde angekündigt – als Reaktion auf die vom Bundestag im November 2022 beschlossene Triage-Regelung. Zuvor hatte das BVerfG mit Blick auf den Schutz von Menschen mit Behinderung eine gesetzliche Regelung eingefordert.