Aslan hatte auf X, das vormals Twitter hieß, in einem Tweet geschrieben: "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht". Daraufhin warf die Hochschule die Dozentin, die bereits einen weiteren Lehrauftrag im Fach "Interkulturelle Kompetenz" für dieses Wintersemester erhalten hatte, hinaus.
Dagegen wehrte sich Aslan mit einem Eilantrag und bekam beim VG Gelsenkirchen Recht. Die Beschwerde der Polizeihochschule hatte keinen Erfolg. Laut OVG Münster war der Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig (Beschluss vom 15.12.2023 - 6 B 1034/23). Allerdings dürfte es nicht zu beanstanden sein, aus dem Tweet "auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags zu schließen", schreibt das VG.
Der Widerruf sei aber rechtswidrig, weil sich die Hochschule fehlerhaft auf weitere sachfremde Umstände gestützt habe. So habe die Hochschule nicht darauf abstellen dürfen, dass Aslan als verbeamtete Lehrerin keine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Lehrauftrag hatte. Denn eine solche sei nicht erforderlich. Auch Drohungen Dritter gegenüber der Hochschule nach dem Tweet hätten den Widerruf nicht stützen können.