Dozentin gewinnt Eilverfahren gegen Rauswurf aus Polizei-Hochschule

Sie hatte in einem Tweet von "braunem Dreck" innerhalb der Sicherheitsbehörden gesprochen – und war deswegen von der Polizei-Hochschule NRW als Dozentin rausgeschmissen worden. Hiergegen hat Bahar Aslan sich vor dem VG Gelsenkirchen mit einem Eilantrag erfolgreich gewehrt.

Das Gericht kritisierte, bei der Entscheidung der Hochschule habe keine tragfähige Gesamtabwägung stattgefunden. Diese sei somit voraussichtlich rechtswidrig. Damit ist Aslan bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder im Besitz eines Lehrauftrags im Fach "Interkulturelle Kompetenz", der ihr für das kommende Wintersemester erteilt worden war.

Aslan hatte, kurz nachdem die Hochschule sie zur Dozentin berufen hatte, auf Twitter folgenden Post abgesetzt: "Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freundinnen und Freunde in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land".

VG kritisiert einseitige Betrachtung der Hochschule

Das VG gestand der Hochschule zu, dass diese und andere ihrer öffentlichen Äußerungen Zweifel an Aslans Eignung zur Lehrbeauftragten begründeten. Die Hochschule habe es aber versäumt, in die erforderliche Gesamtbetrachtung Umstände einzubeziehen, die für Aslan sprechen. Drohungen Dritter gegen die Hochschule nach dem Tweet seien zu Unrecht der Dozentin angelastet worden.

Unterstützt worden war Aslan in dem Verfahren durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Diese wertete die Entscheidung als "gutes Signal für die Meinungsfreiheit und für den Schutz von Hinweisgebenden". Die Hochschule sei dem verbreiteten vorschnellen Reflex gefolgt, die Überbringerin schlechter Nachrichten zu strafen, und habe jetzt die Quittung, nämlich, dass "der Rauswurf rechtswidrig war", so GFF-Juristin Laura Kuttler.

Gegen die Entscheidung des VG ist noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.09.2023 - 4 L 1374/23

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2023 (ergänzt durch Material der dpa).