Altkanzler Schröder hat keinen Anspruch auf Bundestagsbüro
© dpa | Christoph Soeder

Gerhard Schröder, ehemaliger SPD-Bundeskanzler, hat keinen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik ihm ein Büro im Bundestag zur Verfügung stellt. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden. Schröder ist damit auch in zweiter Instanz gegen die Stilllegung seines Büros gescheitert.

Schröder war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 – wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren – ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in den Räumen des Bundestages eingerichtet worden. Doch im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss, das Büro ruhend zu stellen: Der Altkanzler nehme keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit mehr wahr. Eine neue Regelung hatte das im Frühjahr 2022 zur Voraussetzung gemacht.

Zuvor war Schröder wegen seiner Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin immer wieder kritisiert worden. Ausdrücklich als Grund für die Neuregelung wurde das aber nicht genannt, allerdings war von Konsequenzen "angesichts des russischen Überfalls" auf die Ukraine die Rede. Schröder war von 1998 bis 2005 Kanzler.

Praxis ohne rechtliche Wirkungen

Dass ihm das Büro entzogen wird, will Schröder nicht geltend lassen. Er klagte, scheiterte damit aber bereits vor dem VG Berlin.  Schröder war am Donnerstag persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG erschienen und hatte betont, wie wichtig das frühere Büro mit mehreren Mitarbeitern, die vom Staat bezahlt wurden, für seine Arbeit als Altkanzler sei. Er führte dabei auch erneut Vermittlungsversuche zwischen Russland und der angegriffenen Ukraine an.

Doch das OVG verneinte einen Rechtsanspruch: Ein solcher folge weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil vom 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23). Der Haushaltsgesetzgeber stelle die Büros der früheren Bundeskanzler – der jahrzehntelangen Praxis folgend – für die Erfüllung nachwirkender öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis könnten keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründe insbesondere keinen Rechtsanspruch eines früheren Amtsinhabers. Schröder bleibt der Gang zum BVerwG. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2024 - 10 B 34/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Juni 2024 (ergänzt durch Material der dpa).

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