Büro seit Mai 2022 ruhend gestellt
Schröder war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler und von 1999 bis 2004 Parteivorsitzender der SPD. Er hatte – wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm – ein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestages, in dem zuletzt vier Mitarbeiter des Bundeskanzleramts beschäftigt waren. Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, Schröders Büro ruhend zu stellen, da er keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme. Zuvor hatte Schröder wegen seiner Verbindungen zu Russland und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin massiv in der Kritik gestanden – auch in der eigenen Partei. Mehrere seiner Mitarbeiter hatten nach dem russischen Angriff auf die Ukraine ihre Posten bereits aufgegeben.
Bundesrepublik falsche Beklagte
Die hiergegen gerichtete Klage Schröders hatte keinen Erfolg. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die Klagebefugnis, so das VG Berlin. Soweit Schröder begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundestagsfraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.
Budgethoheit des Bundestages spricht gegen Anspruch
Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundeskanzleramts stehe Schröder weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu, so das VG weiter. Es gebe zwar seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Übung, nach der Altkanzler ein Büro mit Stellenausstattung auf Lebenszeit erhalten, wobei Umfang und Wertigkeit der Stellen variierten. Es fehle aber an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a.D. einen entsprechenden Anspruch haben. Gegen eine solche Überzeugungsbildung spreche auch, dass andernfalls die verfassungsrechtlich garantierte Budgethoheit des Bundestages verletzt würde.
Faktischer Nutzungsvorteil lediglich Rechtsreflex
Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex. Es fehle das für Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet. Es ist zu erwarten, dass Schröder Berufung einlegt. Der Vorgang ist bislang einmalig in der bundesdeutschen Geschichte - und von grundsätzlicher Bedeutung.