Facebook-Nutzer machten gegenüber Meta jeweils mehrere Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) geltend, nachdem es ab 2018 zu einem Datenabgriff kam, bei dem persönliche Daten der Nutzer ausgelesen und mit deren Handynummer verknüpft wurden. Insgesamt wurden 2021 weltweit 533 Millionen entsprechende Datensätze im Darknet veröffentlicht. Die Betroffenen verlangen immateriellen Schadenersatz, Unterlassung und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht.
Der 4. Senat des Stuttgarter Oberlandesgerichts hat die Klagen im Kern abgewiesen (Urteile vom 22.11.2023 - 4 U 17/23; 4 U 20/23). Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO scheide aus, da vorliegend keine "spürbare immaterielle Beeinträchtigung" der Nutzerinnen und Nutzer feststellbar sei. Bloße Unannehmlichkeiten und ein Kontrollverlust begründeten noch keine haftungsrelevante Beeinträchtigung.
Unterlassungsansprüche kämen nicht in Frage, weil Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB nach deutschem Recht durch Art. 17 DS-GVO gesperrt seien. Art. 17 DS-GVO normiere lediglich einen Anspruch auf Löschung und (erneute) Speicherung, räume jedoch keine Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge ein, weil dem Verantwortlichen für die Datenverarbeitung keine Verarbeitungsmethoden vorgegeben werden könnten.
Klagen blieben im Wesentlichen erfolglos
Die beantragte Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht hatte nur im Verfahren 4 U 20/23 Erfolg. In diesem Fall lägen wegen der vorhandenen Möglichkeit eines Zugriffs auf die persönlichen Daten im sogenannten Kontakt-Import-Tool und der Voreinstellung einer Zugriffsmöglichkeit, die aktiv abgewählt werden müsse, Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1f) DS-GVO und gegen Art. 25 Abs. 2 DS-GVO vor.
Im Hinblick auf Abweichungen von einem Urteil des OLG Hamm vom August und den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof vom September hat der Senat in dem teilweise erfolgreichen Fall die Revision zugelassen.