Trotz Datendiebstahls: Kein Schadensersatz für Facebook-Nutzerin
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Nach dem Datendiebstahl bei Facebook, von dem Millionen von Nutzern betroffen waren, hat das OLG Hamm in einer ersten Leitentscheidung zu den "Scraping-Fällen" Datenschutzverstöße Facebooks bejaht, für die der Mutterkonzern Meta hafte. Die klagende Nutzerin habe aber keinen konkreten immateriellen Schaden dargelegt.

Unbekannte hatten im Jahr 2021 die Daten von etwa 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet veröffentlicht, darunter Namen, Telefonnummern und Geschlecht. Die Daten hatten sie zuvor unter Ausnutzung der damaligen Suchfunktionen von Facebook gesammelt, weshalb von "Scraping" gesprochen wird (von engl. to scrape für zusammenkratzen).

Nachdem Facebook die Datenlecks geschlossen hatte, gab es bundesweit zahlreiche Klagen gegen Meta als Betreiberin der Plattform. Die erste dieser Klagen war jetzt vor dem OLG Hamm erfolglos.

OLG Hamm bejaht Datenschutz-Verstöße

Zwar wertet dieses die Weitergabe von Daten an Dritte durch eine Such- oder eine Kontaktimportfunktion als Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO. Dass diese zulässig sei, müsste Meta als Facebook-Betreiberin nachweisen. Dies sei ihr nicht gelungen.

Insbesondere hätte die Verarbeitung durch Weitergabe der Telefonnummer der klagenden Nutzerin vorausgesetzt, dass sie einwilligt. Das sei hier nicht wirksam geschehen. Facebook habe damals vielmehr ein unzulässiges und intransparentes Verfahren genutzt, um von Nutzern die Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten einzuholen. Als der Datendiebstahl bekannt geworden sei, habe Meta zudem keine naheliegenden Maßnahmen ergriffen, um einen weiteren unbefugten Datenzugriff zu verhindern.

Schaden nicht ausreichend dargelegt

Die Klage der Nutzerin wies das OLG Hamm dennoch ab. Diese hatte laut Gericht lediglich immaterielle Schäden geltend gemacht. Das sei nach der DS-GVO möglich und könne zu einer Entschädigung ähnlich einem Schmerzensgeld führen. Erforderlich sei aber, dass ein konkreter immaterieller Schaden dargelegt wird. Den DS-GVO-Verstoß an sich lässt das OLG dafür ausdrücklich nicht ausreichen, sondern forderte zusätzlich "darüber hinausgehende persönliche oder psychologische Beeinträchtigungen".

Die habe die klagende Frau nicht dargelegt, die in ihrer persönlichen Anhörung nur ein "Gefühl der Erschrockenheit" geschildert habe, so die Richterinnen und Richter in Hamm. Vor allem der "identische, pauschale Vortrag", den die Anwälte der Klägerin laut dem Gericht für "die Klägerpartei" offenbar in "einer Vielzahl an ähnlich gelagerten Verfahren" vorbrachten , genügte dem Senat nicht, um von deren konkret-individueller Betroffenheit auszugehen. Die "Klägerpartei" habe "Gefühle eines Kontrollverlusts, eines Beobachtetwerdens und einer Hilflosigkeit, insgesamt also das Gefühl der Angst entwickelt und Aufwand an Zeit und Mühe gehabt", reichte also nicht.

Einen Anlass, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, sah das OLG nicht. Die entscheidenden Rechtsfragen habe dieser jüngst beantwortet. Auch die Revision hat der Senat deshalb nicht zugelassen. Dagegen könnte die klagende Nutzerin Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, allerdings liegt der vom OLG festgesetzte Streitwert von nur 3.000 Euro weit unter der notwendigen Beschwer von 20.000 Euro (§ 544 Abs. 2 ZPO).

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2023 (ergänzt durch Material der dpa).