DS-GVO: EuGH soll Begriff immateriellen Schadens klären

Der BGH hat dem EuGH Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt.

Ein Mann hatte sich über ein Online-Portal bei einer Privatbank beworben. Eine Mitarbeiterin der Bank versandte über den Messenger-Dienst des Portals eine Nachricht an den Bewerber und leitete diese auch an eine nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person weiter, die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte.

Die Nachricht enthielt unter anderem die Information, dass die Bank die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne. Der Bewerber sah darin eine unzulässige Verletzung der Diskretion und machte gegen die Bank "immateriellen Schadensersatz" geltend. Anders als das Landgericht wies das Berufungsgericht die Klage ab, sodass der Kläger Revision einlegte.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH gebeten, mehrere Fragen zur DS-GVO zu beantworten. Der BGH sieht insbesondere Klärungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer erneuten (unrechtmäßigen) Weiterleitung der Daten besteht und wie sich dieser dann zu einem Schadensersatzanspruch verhalten würde. Außerdem will der Revisionssenat wissen, welche Kriterien für einen immateriellen Schaden zugrunde zu legen sind und wie dieser zu bemessen wäre.

BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2023.