Der Anwalt habe die Berufungsfrist nach § 517 ZPO nicht gewahrt, so das OLG in seinem Verwerfungsbeschluss. Die Berufungsfrist sei schon bei Eingang verstrichen gewesen. Dass es zu einem technischen Fehler bei der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gekommen sei, habe der Anwalt trotz expliziten Hinweises und Gelegenheit zur Stellungnahme nicht nachweisen können (Beschluss vom 19.06.2024 – 23 U 8369/21).
Die erstinstanzliche Entscheidung war über das beA am 07.10.2021 versandt worden, nach dem Empfangsbekenntnis des Anwalts diesem aber erst am 22.10.2021 zugegangen. Dies fanden weder die Gegenseite noch das Gericht nachvollziehbar. Der daraufhin erlassenen Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, der Gegenseite sein Nachrichtenjournal aus dem beA zur elektronischen Übersendung des LG-Urteils am 07.10.2021 in ausgedruckter Form vorzulegen, kam der Anwalt nicht nach. Stattdessen schickte er ein Konvolut aus Anlagen aus dem beA. Das OLG kündigte daraufhin an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was es nun auch getan hat.
Insgesamt würdigte der Senat den Sachverhalt entsprechend § 427 ZPO dahingehend, dass die Zustellung des Teilurteils an den Beklagtenvertreter tatsächlich schon vor dem 20.10.2021 erfolgt sein müsse. Anders könne sich das Gericht das beharrliche Unterlassen, die angeforderte Unterlage zu übersenden, nicht erklären. Das Journal sei für den Postfachinhaber jederzeit ohne weiteres abrufbar.
Das beA-Nachrichtenjournal protokolliert im System des Anwalts, wann eine Nachricht eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Es kann ein wichtiges Beweismittel für eine Partei sein, die – wie vorliegend – die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis des Gegners genannten Zustelldatums eines erstinstanzlichen Urteils behauptet.