Streit um beA-Zugang: Kein Nachrichtenjournal vorgelegt

Weil ein Anwalt der Anordnung des Gerichts nicht nachkam, sein Nachrichtenjournal zur Ermittlung des genauen Zustelldatums vorzulegen, plant das OLG München nun die Verwerfung seiner Berufung. Die Nichtvorlage der geforderten Urkunden spreche eindeutig gegen ihn.

Die erstinstanzliche Entscheidung war über das beA am 07.10.2021 versandt worden und nach Angaben des Anwalts laut seinem Empfangsbekenntnis erst am 22.10.2021 zugegangen. Dies fanden weder die Gegenseite noch das Gericht nachvollziehbar. Der daraufhin erlassenen Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO, der Gegenseite sein Nachrichtenjournal aus dem beA zu der elektronischen Übersendung des Landgerichtsurteils am 07.10.2021 in ausgedruckter Form vorzulegen, kam er nicht nach. Stattdessen schickte er der Behörde ein Konvolut aus Anlagen aus dem beA.

Jetzt kündigte das OLG München (Beschluss vom 14.05.2024 – 23 U 8369/21) dem Juristen an, seine Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen zu wollen, da die Berufungsfrist nach § 517 ZPO nicht gewahrt worden sei. Die Wirkung des § 427 ZPO (Nichtvorlage von Urkunden) spreche dabei – entsprechend angewandt – klar gegen ihn. Die Berufungsfrist sei im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht – am 22.11.2021 (Montag) – bereits abgelaufen gewesen, weil dem Anwalt das Landgerichtsurteil nach Ansicht des OLG schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 20.10.2021 nach § 174 Abs. 1 ZPO a.F. zugestellt worden sei. So sei es ihm nach einem vorgelegten Dateiauszug am 7.10.2021 per beA um 8:34 Uhr zugegangen und ab diesem Moment abrufbar gewesen. Wieso zwischen dieser Sichtbarkeit der Nachricht im Postfach und dem im EB angegebenen Zustelltag (22.10.2021) mehr als zwei Wochen liegen, sei nicht bekannt oder erklärt worden.

Entscheidende Information fehlt

Das von dem Postfachinhaber vorgelegte Anlagekonvolut mit Dateiauszügen sei jedenfalls kein Ausdruck dieses beA-Nachrichtenjournals mit der Angabe, wann welcher Benutzer die Nachricht des Landgerichts erstmals geöffnet habe. "Letztere Information lässt sich dem Konvolut, das lediglich dokumentiert, wann die Nachricht des Landgerichts vom System des Beklagtenvertreters empfangen wurde (hierzu sogleich), nicht entnehmen," monierten die Münchener Richterinnen und Richter. Gefordert war hier nämlich nicht die von ihm als die "mitgesendeten Dateien" vorgelegte Sammelmappe, sondern der Ausdruck des von seinem System generierten beA-Nachrichtenjournals.

OLG München, Beschluss vom 14.05.2024 - 23 U 8369/21

Redaktion beck-aktuell, ns, 4. Juni 2024.