Steuerhinterziehung: Strafverfahren gegen Ex-Geheimdienstler Mauss bleibt ausgesetzt

Der Strafprozess gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung ruht weiter. Das OLG Hamm will erst durch die Finanzgerichte klären lassen, welche steuerrechtlichen Erklärungspflichten für Geldflüsse aus geheimdienstlicher Tätigkeit bestanden.

Das OLG Hamm hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die Aussetzung des Steuerstrafverfahrens gegen den ehemaligen Geheimagenten Werner Mauss verworfen (Beschluss vom 08.10.2024 - 4 Ws 143/24). Das LG Bochum hatte bereits am 28. August 2023 entschieden, das Verfahren auszusetzen, bis das steuerrechtliche Verfahren vor dem FG Düsseldorf abgeschlossen ist. Gegen diesen Beschluss hatte die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt.

Der inzwischen 84-Jährige ist vor dem LG Bochum in zehn Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen der versuchten Steuerhinterziehung angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, Gelder auf ausländischen Konten dem zuständigen Finanzamt nicht gemeldet und so zwischen 2002 und 2011 rund 14 Millionen Euro Steuern hinterzogen zu haben. Er argumentiert, die betreffenden Gelder stammten aus einem Treuhandfonds, der von einem ausländischen Geheimdienst verwaltet werde und zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt worden sei. Über die steuerrechtlichen Fragen des Falls läuft das Verfahren vor dem FG Düsseldorf.

BGH hob erstes Urteil gegen Mauss auf

In einem ersten Verfahren war Mauss im Oktober 2017 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Gegen die Bewährungsstrafe gingen beide Seiten in Revision. Der BGH hob das Urteil schließlich auf und verwies es zur Neuverhandlung an das LG Bochum zurück, wo der Prozess im Oktober 2019 neu begann.

Das OLG Hamm ließ nun offen, ob die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig ist, stellte jedoch fest, dass der Beschluss des LG Bochum jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall ein Konflikt zwischen staatlichen Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Geldflüsse aus geheimdienstlicher Tätigkeit und dem staatlichen Steueranspruch bestehe. Die entscheidende Rechtsfrage, ob in einer solchen Konstellation eine steuerrechtliche Erklärungspflicht bestehe, müsse durch die Fachgerichte der Finanzgerichtsbarkeit geklärt werden.

Die Aussetzung des Strafverfahrens bleibt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des steuerrechtlichen Verfahrens aufrechterhalten.

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2024 - 4 Ws 143/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 22. Oktober 2024.