BGH schickt Verfahren gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung in neue Runde

Der Ausgang des Steuerhinterziehungsverfahrens gegen Werner Mauss ist wieder offen. Das Landgericht Bochum hatte den Ex-Agenten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 10.01.2019 auf die Revision des Angeklagten insgesamt und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Az.: 1 StR 347/18).

Aus Stiftungsvermögen erzielte Zinsgewinne nicht angegeben

Nach den Feststellungen des LG erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.

BGH hält Feststellungen zum Vorsatz für widersprüchlich

Der BGH hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das LG feststellt habe, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, habe es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht.

Auch Annahme eines Verbotsirrtums rechtsfehlerhaft

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das LG beanstandet, führte gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das LG habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2019.