Aus Stiftungsvermögen erzielte Zinsgewinne nicht angegeben
Nach den Feststellungen des LG erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.
BGH hält Feststellungen zum Vorsatz für widersprüchlich
Der BGH hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das LG feststellt habe, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, habe es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht.
Auch Annahme eines Verbotsirrtums rechtsfehlerhaft
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das LG beanstandet, führte gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das LG habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden hat.