Bei einem Mobilfunkvertrag mit einer Zero-Rating-Option belastet das Streamen von Musik, Filmen oder Serien bestimmter Online-Anbieter über das Mobilfunknetz nicht das vertraglich vereinbarte (High-Speed-)Datenvolumen. Vodafone hatte diese Option früher unter der Bezeichnung "Vodafone-Pass" angeboten, stellte diese aber zum 31.03.2023 ein.
Zu diesem Datum hatte die Bundesnetzagentur derartige Angebote untersagt: Sie würden gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoßen, also das Gebot der Gleichbehandlung des Datenverkehrs, das für mehr Angebotsvielfalt sorgen soll. Grundlage war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Den von der Einstellung des Zero-Rating Betroffenen bot Vodafone für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra-Volumen an. Auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages wies der Mobilfunkanbieter nicht hin – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf laut Verbraucherzentrale NRW entschieden hat.
Einseitige Änderung zulasten der Kunden führt zu Sonderkündigungsrecht
Mobilfunkanbieter dürften Handyverträge nur in wenigen Ausnahmefällen einseitig ändern, ohne dass den Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht, erläutert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW – zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU- oder nationalem Recht erfolgt.
Laut OLG greife hier keine der Ausnahmen ein. Es reiche nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet sei – das Ergebnis der Änderung müsse unionsrechtlich zwingend sein. Vodafone hätten jedoch mehrere Möglichkeiten zur Anpassung offen gestanden, zum Beispiel auch die Bereitstellung unbegrenzten Datenvolumens.
Die Änderung sei laut Urteil auch nicht ausschließlich zum Vorteil der betroffenen Kundinnen und Kunden erfolgt. Zwar habe Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung gestellt, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt.