Hintergrund: EuGH-Urteile vom September 2021
Hintergrund sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 02.09.2021, wonach die Zero-Rating-Optionen "Stream On" der Deutschen Telekom und "Vodafone Pass" mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unvereinbar sind (BeckRS 2021, 24365, BeckRS 2021, 24364 und BeckRS 2021, 24358). Der EuGH verstehe den Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeines Gleichbehandlungsgebot, erläutert die Bundesnetzagentur. Das bedeute, er untersage sowohl technische als auch tarifliche Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Bei Zero-Rating-Optionen werde der Datenverkehr dadurch ungleich behandelt, dass bestimmte Dienste und Anwendungen – im Unterschied zu allen übrigen Diensten und Anwendungen – nicht auf das Dateninklusivvolumen angerechnet werden, also unbegrenzt nutzbar sind.
Netzagentur erwartet positive Wirkung für Mobilfunkmarkt
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Einstellung der Zero-Rating-Optionen insgesamt eine positive Auswirkung auf den deutschen Mobilfunkmarkt habe. Es sei zu erwarten, dass sich der Trend zu Tarifen mit höheren Datenvolumina und günstigeren Mobilfunk-Flatrates beschleunigen wird. Während im Festnetz Flatrates bereits seit längerer Zeit weit verbreitet seien, sei dies im Mobilfunk bisher noch nicht der Fall.