"Zero-Rating"-Tarife mit Blockieren übriger Dienste verstoßen gegen "Netzneutralität"
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Internetzugangsanbieter dürfen nicht bestimmte Dienste bevorzugt behandeln, indem sie deren Nutzung zum "Nulltarif" anbieten, die Nutzung der übrigen Dienste dagegen – nach Erschöpfung des Datenvolumens – blockieren oder verlangsamen. Dies verstoße gegen die "Netzneutralität", entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15.09.2020, in dem er erstmals die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet auslegt.

Streit um Zero-Rating-Tarif mit Blockieren übriger Dienste

Das ungarische Unternehmen Telenor bietet Internetzugangsdienste an. Zu den angebotenen Dienstleistungen gehören zwei Pakete für einen bevorzugten Zugang ("Nulltarif"). Die Nutzung bestimmter Dienste wie etwa Facebook oder Spotify wird dabei nicht auf den Verbrauch des Datenvolumens des Kunden angerechnet ("Zero-Rating"). Außerdem können diese speziellen Dienste auch dann weiterhin uneingeschränkt genutzt werden, wenn das Datenvolumen erschöpft ist, während der Datenverkehr bei den übrigen verfügbaren Diensten dann blockiert oder verlangsamt wird.

Verstoß gegen Netzneutralität?

Die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation sah darin einen Verstoß Telenors gegen die Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet, den das Unternehmen abstellen müsse. Sie erließ zwei entsprechende Bescheide. Dagegen klagte Telenor bei ungarischen Gerichten. Das Vorlagegericht, der Hauptstädtische Gerichtshof, rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 an.

EuGH: Endnutzerrechte können eingeschränkt werden

Laut EuGH verstoßen solche Pakete gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2120. Pakete, die aus einer Kombination eines "Nulltarifs" mit Maßnahmen zur Blockierung oder Verlangsamung des Datenverkehrs bei der Nutzung der übrigen, nicht dem "Nulltarif" unterliegenden Dienste bestünden, seien geeignet, die Ausübung der Endnutzerrechte aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 auf einem erheblichen Teil des Marktes einzuschränken. Denn solche Pakete könnten die Nutzung der bevorzugt behandelten Dienste erhöhen und zugleich die Nutzung der übrigen verfügbaren Dienste verringern. Je größer die Zahl der Kunden sei, die solche Pakete buche, könne dies umso mehr zu einer erheblichen Einschränkung der Ausübung der Endnutzerrechte führen oder sogar den Kern dieser Rechte untergraben.

Kommerziell motiviertes Blockieren oder Drosseln des Datenverkehrs diskriminierend

Ferner unterstreicht der EuGH, dass es für einen Verstoß gegen die Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs aus Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 keiner Bewertung der Auswirkungen von Blockade- oder Drosselungsmaßnahmen auf die Ausübung der Endnutzerrechte bedürfe. Denn ein solches Erfordernis sei in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass Maßnahmen zur Blockade oder Drosselung des Datenverkehrs als solche gegen die genannte Bestimmung verstoßen, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen. Der EuGH weist schließlich darauf hin, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte bei ihrer Prüfung der Bestimmung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 Vorrang einräumen könnten.

EuGH, Urteil vom 15.09.2020 - C-807/18

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2020.