Bis zum BGH war der Streit zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH, Martin Kind, und der Führung des Muttervereins Hannover 96 e.V. gegangen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten 2024 einen Gesellschafterbeschluss gebilligt, mit dem Kind abberufen worden war. Seither ist der Posten unbesetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Bestellung eines Geschäftsführers zuständig sind, streiten noch über einen Nachfolger.
Nun schlagen Investoren Alarm und beantragen die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Die Kapitalgeber sehen die Lizenz für die nächste Spielzeit gefährdet, weil bis Mitte März 2025 ein Lizenzantrag gestellt werden müsse. Aufgrund der Vorgaben der DFL sei dafür die Unterschrift des Geschäftsführers der Management-GmbH erforderlich.
OLG: Einigung im Aufsichtsrat nicht erforderlich
Das OLG Celle hat es nun abgelehnt, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Es wies damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des AG Hannover zurück, das die Bestellung auch schon abgelehnt hatte. Etwas zugespitzt hatte das AG formuliert, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, "bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesellschaftsorgane für die Handlungsfähigkeit und somit Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sorgen".
Dem stimmte nun – jedenfalls inhaltlich – das OLG zu und machte deutlich, dass im Notfall anstelle des Aufsichtsrats auch die Gesellschaftersammlung entscheiden könne. Auf eine solche "Ausfallkompetenz" habe bereits der BGH in seinem Urteil zur Abberufung von Martin Kind hingewiesen. Eine Einigung im Aufsichtsrat sei dafür nicht erforderlich.
Jahrelanger Streit befeuert Patt im Aufsichtsrat
Hintergrund sind eine komplizierte Struktur bei Hannover 96 und ein jahrelanger Streit zwischen dem Mutterverein des Fußball-Zweitligisten und der Kapitalgeberseite. Der inzwischen 80 Jahre alte Martin Kind war Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH, die zu 100% dem Mutterverein gehört. Dieser ist zudem Gesellschafter der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, in der die Profimannschaft des Vereins geführt wird. Wegen der sogenannten 50+1-Regel im deutschen Profifußball darf nur die Vereinsseite die Stimmmehrheit in einer solchen Profifußball-Gesellschaft haben.
Den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers hatte nun wiederum die Hannover 96 Sales & Service GmbH gestellt. Sie ist Kommanditaktionärin der GmbH & Co. KGaA und bildet die Kapitalgeberseite ab. Im Aufsichtsrat sitzen jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter des Vereins und der Kapitalseite, weshalb es dort zu keiner Einigung über einen neuen Geschäftsführer kommt.