Das LG Hannover hatte Kinds Absetzung 2022 für nichtig erklärt und auch das OLG Celle wies eine Berufung dagegen sechs Monate später zurück. Nach der Zulassung der Revision durch den BGH (Beschluss vom 27.02.2024 – II ZR 71/23) hat die Vereins-Führung jetzt zwei Monate Zeit, diese zu begründen. Danach kommt es eventuell zu einer mündlichen Verhandlung.
Der 79 Jahre alte Kind ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter des Profifußball-Bereichs. Die 50+1-Regel im deutschen Profifußball soll jedoch sicherstellen, dass der Mutterverein und nicht die Kapitalseite im Falle einer solchen Ausgliederung die Stimmenmehrheit in der Profifußball-Gesellschaft besitzt. Um dieses Prinzip durchzusetzen, ist der Geschäftsführer bei Hannover 96 in der Management GmbH verortet. Und die gehört nicht der Kapitalseite um Martin Kind, sondern zu 100% dem Mutterverein.
Mit dem Verweis darauf setzte die e.V.-Führung Kind im Juli 2022 als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH ab. Beide Seiten sind seit Jahren zerstritten. Kind wehrte sich jedoch schon in zwei Verfahren erfolgreich gegen seine Abberufung, weil Vereins- und Kapitalseite 2019 den sogenannten Hannover-96-Vertrag abschlossen, der ihr Verhältnis regelt. Und darin steht: Die Satzung der Management GmbH kann nur verändert und ein Geschäftsführer nur dann abgesetzt werden, wenn der Aufsichtsrat der Management GmbH dem zustimmt. Und in dem Gremium sitzen je zwei stimmberechtigte Mitglieder der Vereins- und der Kapitalseite, eine Zustimmung kam wenig überraschend nicht zustande.
Kritiker sehen in diesem Hannover-96-Vertrag einen Beleg dafür, dass die Kapitalseite die 50+1-Regel bei dem Fußball-Zweitligisten faktisch ausgehebelt hat, weil der Verein in der Management GmbH nichts mehr ohne die Kapitalseite durchsetzen kann. Die Gerichte haben im Fall der Abberufung von Kind aber nur verhandelt, ob dieser Schritt gegen die Satzung der Management GmbH verstößt oder nicht. Die Vereinsspitze möchte im Fall Kind das Verbandsrecht durchsetzen, Kind selbst verweist auf das Unternehmensrecht.