Kind bleibt Geschäftsführer von Hannover 96

Der Mutterverein Hannover 96 e.V. durfte den langjährigen Clubchef Martin Kind im Juli 2022 nicht als Geschäftsführer des ausgegliederten Profifußball-Betriebs absetzen. Diese Entscheidung des Landgerichts Hannover und eines weiteren Eilverfahrens bestätigte das Oberlandesgericht Celle nun auch in seinem Hauptverfahren. Die Abberufung Kinds sei mit Blick auf den "Hannover-96-Vertrag" nichtig gewesen. Kind bleibt dadurch Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten.

Streit um Abberufung als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH

Der Hannover 96 e. V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Der derzeitige Geschäftsführer der GmbH - Martin Kind - dominiert die Profifußball-GmbH, während Kind-Gegner seit 2019 an der Spitze des Hannover 96 e. V. stehen. Ihr jahrelanger Streit gipfelte im vergangenen Jahr in der Abberufung des 78-Jährigen als Geschäftsführer der Management GmbH, wogegen Kind umgehend klagte. Der Geschäftsführer darf nämlich nach der Vereinssatzung nur von ihrem Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden. 2019 hat sich der Verein im "Hannover-96-Vertrag" unter anderem verpflichtet, diese Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht einseitig zu ändern. Kind wurde aber vom Verein, nicht vom Aufsichtsrat abberufen.

OLG: Abberufung durch Verein nichtig

Nach dem LG hat nun auch das OLG deswegen die Nichtigkeit der Abberufung festgestellt. Der Verein sei zwar Alleingesellschafter der beklagten GmbH. Die Abberufung des Gesellschafters hätte nach deren Satzung aber nur durch ihren Aufsichtsrat erfolgen dürfen. Indem er Kind ohne Beteiligung dieses Aufsichtsrats absetzte, habe der Verein "gegen die Stimmrechtsbindung verstoßen", die er sich in dem "Hannover-96-Vertrag" auferlegt habe, so das OLG. In genau diesem Punkt sehen die Vereinsvertreter einen Verstoß gegen die sogenannte 50+1-Regel der Deutschen Fußballliga, weil sie unter diesen Umständen ihr Weisungsrecht nicht durchsetzen können.

Verstoß gegen "50+1-Regel" offengelassen

Das OLG hat die Frage, ob die im "Hannover-96-Vertrag" vorgenommene Einschränkung der Kompetenzen des Vereins gegen die 50+1-Regel verstößt, jedoch offengelassen. Die 50+1-Regel soll eigentlich sicherstellen, dass die Stammvereine auch dann ein Weisungsrecht behalten, wenn sie ihren Profifußball-Bereich in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern. Laut OLG ist es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung und des Vertrages ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung, ob die gewählte Konstruktion von Gesellschaften um die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 mit den Regeln der Deutschen Fußballliga vereinbar sei.

OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2023 - 9 U 102/22

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2023 (ergänzt durch Material der dpa).