Rückgängig gemacht werden soll die Heraufstufung zum Verbrechen durch Senken der Mindeststrafen in § 184b Abs. 1 S. 1 StGB von einem Jahr auf sechs Monate und in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate.
Die Änderung des unteren Strafrahmens aus dem Jahr 2021 habe zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). "Insbesondere droht Menschen, die solches Material ungewollt – etwa im Rahmen einer WhatsApp-Eltern-Gruppe – zugespielt bekommen haben, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr", so Buschmann. Vergleichbares gelte beispielsweise auch im Fall von Lehrerinnen und Lehrern, die bei Schülern kinderpornografisches Material auf dem Handy entdeckt und es weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu alarmieren.
Mehr Flexibilität für Strafverfolgungsbehörden
Mit dem Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen solle den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit wiedereröffnet werden, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Verfahren am unteren Rand der Strafwürdigkeit einzustellen oder im Strafbefehlswege zu erledigen sowie auf Taten von Jugendlichen mit der nötigen Flexibilität zu reagieren.
Um auch künftig schwere Straftaten mit der gebotenen Härte sanktionieren zu können, wird nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums die im Juni 2021 in Kraft getretene Erhöhung der Höchststrafen für die Tatbestandsvarianten des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB beibehalten. Für die Fälle des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB werde die Versuchsstrafbarkeit angeordnet. Damit werde hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung 2021 zurückgekehrt.