Die Strafverschärfung aus dem Jahr 2021 sei laut Buschmann über das Ziel hinausgeschossen. "Eine Mutter etwa, die in einem Klassenchat kinderpornographisches Material entdeckt und es weiterleitet, um andere Eltern vor den Bildern zu warnen, muss aktuell mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden", erläuterte er. Das sei nicht gerecht, denn es würden mit der aktuellen Gesetzeslage teils Menschen bestraft, die gerade die Verbreitung solchen Materials verhindern wollen, so der Bundesjustizminister.
Buschmann will mit dem Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit zurückgeben, in solchen Fällen Strafverfahren einzustellen oder nur Geldstrafen auszusprechen. Rückgängig gemacht werden soll konkret die Heraufstufung zum Verbrechen durch Senken der Mindeststrafen in § 184b Ab. 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Abs. 3 von einem Jahr auf drei Monate. Wenn der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liege, könne damit wieder eine niedrigere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden, teilte das Bundesjustizministerium mit. Zudem könnten Verfahren wieder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder durch Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO erledigt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe soll weiterhin gelten
Unverändert bleibe die maximale Strafhöhe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – damit Menschen, die Kinder sexuell missbrauchen, sich an entsprechenden Darstellungen ergötzen oder Bilder aus Gewinnstreben verbreiten, weiterhin hart bestraft werden können, so Buschmann. Länder und Verbände können jetzt zu der geplanten Neuregelung Stellung nehmen.