Friedrich Merz hat das schmucke moderne Gebäude mit der gläsernen Front in der Willy-Brandt-Straße 1 in Berlin bislang nur als Gast betreten, doch hat er bereits vor seinem dienstlichen Einzug ins Kanzleramt für reichlich Diskussionen gesorgt. In einem Telefonat mit dem israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu am Wahlabend lud er diesen offenbar gleich ins Merz-geführte Deutschland ein. Das Problem an der Sache: Netanjahu führt seit eineinhalb Jahren einen Krieg im Gaza-Streifen als Reaktion auf den Terroranschlag der Hamas im Oktober 2023. Sein Vorgehen in diesem Krieg hat ihm – neben viel internationaler Kritik – auch einen Haftbefehl des IStGH wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingebracht.
Einen solchen muss Deutschland, da man das IStGH-Statut (Römisches Statut) ratifiziert und den Gerichtshof somit anerkannt hat, grundsätzlich umsetzen. Für viele ist ein solches Szenario jedoch undenkbar: Ein israelischer Staatschef, der im Jahr 2025 auf dem Boden des Landes verhaftet wird, in dem 80 Jahre zuvor Millionen Jüdinnen und Juden getötet wurden? Doch ist nicht auch das internationale Völkerrecht eine Reaktion auf die Schrecken des Holocausts und der regellosen Gewalt?
Daher kam schon nach dem viel diskutierten Haftbefehls-Antrag des Chefanklägers Karim Khan die Frage auf, ob Deutschland einen etwaigen Haftbefehl vollstrecken müsste. Merz sagte dazu im Telefonat nach eigenen Angaben, dass er "Mittel und Wege" finden werde, um zu ermöglichen, dass "er Deutschland besuchen kann und auch wieder verlassen kann, ohne dass er in Deutschland festgenommen worden ist."
IStGH darf wegen Kriegsverbrechen in Gaza ermitteln
Doch gibt es diese Mittel und Wege? Braucht es überhaupt irgendwelche Winkelzüge? Rechtlich bedeutsam sind dabei vor allem zwei Fragen: Darf der IStGH in dieser Sache überhaupt ermitteln und verfolgen, obwohl Israel kein Vertragsstaat ist? Und falls ja, schützt Netanjahu seine völkerrechtliche Immunität, die er als amtierendes Staatsoberhaupt grundsätzlich genießt?
Zur ersten Frage: Der Gerichtshof hat in der Tat keine allumfassende Zuständigkeit und seine Rechtsprechungsgewalt ist auf die Staaten beschränkt, die sein Statut ratifiziert haben. Dieses gilt als völkerrechtlicher Vertrag nur inter partes, also zwischen den Unterzeichnerstaaten. Gleichwohl ist der Gerichtshof auch für Verbrechen zuständig, die durch einen Drittstaat auf dem Gebiet eines Vertragsstaats begangen wurde – in diesem Fall Palästina. Abseits von Zweifeln an dessen formeller Staatlichkeit hat die palästinensische Autonomiebehörde das Römische Statut nämlich ratifiziert.
Ob das jedoch bedeutet, dass der Gerichtshof Oberhäupter anderer Staaten verfolgen darf, ist umstritten. Einige halten es für völkergewohnheitsrechtlich anerkannt, dass auch ein Regierungschef eines Nicht-Vertragsstaats durch den IStGH verfolgt werden könne. Andere hingegen verweisen darauf, dass eine entsprechende allgemeine Rechtsauffassung und Staatenpraxis, die solches Gewohnheitsrecht begründen könnten, international nicht erkennbar seien.
"Deutschland darf Netanjahu nicht verhaften"
Letztere Auffassung hat jedenfalls den Wortlaut von Art. 98 Römisches Statut für sich, nach dem der IStGH kein Überstellungsersuchen stellen darf, das vom ersuchten Staat verlangen würde, die völkerrechtliche Immunität einer Person zu verletzen. Diese genießen grundsätzlich alle amtierenden Staatsoberhäupter, lediglich die Vertragsstaaten des IStGH haben in Art. 27 Römisches Statut darauf verzichtet. Der Gerichtshof selbst ist dagegen offenkundig anderer Ansicht. So hat er auch im Fall des russischen Präsidenten Wladimir Putin einen Haftbefehl erlassen.
Sollte Deutschland, dessen Regierungsmitglieder seinerzeit ankündigten, Putin in Deutschland verhaften zu lassen, hier mit zweierlei Maß messen? Laut Christian Richter, Rechtsanwalt, Staatsrechtler und Völkerrechtler sowie Research Fellow am German Institute for Defence and Strategic Studies mit Sitz in Hamburg, muss die Regierung das gar nicht, um eine Verhaftung Netanjahus zu vermeiden. Denn eine Handhabe bestehe in beiden Fällen nicht. Beide würden als Staatsoberhäupter von Nicht-Vertragsstaaten von der völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Immunität geschützt. "Art. 98 Abs. 1 des Römischen Statuts bezieht sich auf diese völkergewohnheitsrechtliche Lage. Andernfalls ergäbe er auch wenig Sinn", erklärt er gegenüber beck-aktuell.
In Richters Augen braucht es daher keinerlei Taschenspieler-Tricks, um einen diplomatischen und juristischen Krisenfall auf deutschem Boden zu vermeiden. Merz könne schlicht auf die Vorschrift des Art. 98 verweisen. "Vor diesem Hintergrund ist die deutsche Polizei respektive Deutschland nicht verpflichtet, Ministerpräsident Netanjahu zu verhaften", so Richter. "Deutschland darf ihn auch nicht verhaften."
Stellt Merz die Gewaltenteilung auf die Probe?
Stefanie Bock, Professorin für Internationales Strafrecht an der Universität Marburg, meint hingegen, die Immunität Netanjahus sei durch den IStGH-Haftbefehl durchbrochen. "Alle Mitgliedstaaten des IStGH sind verpflichtet, den Haftbefehl zu vollstrecken. Immunitäten gelten nach ständiger internationaler Rechtsprechung im Verhältnis zum IStGH nicht. Dies gilt auch im Verhältnis zu amtierenden Staatsoberhäuptern von Nicht-Vertragsstaaten", sagt Bock gegenüber beck-aktuell. Eine Berufung auf Art. 98 IStGH-Statut sei damit ausgeschlossen.
Diese Ansicht teilt auch der Völkerstrafrechtler Kai Ambos in einem Artikel auf dem Verfassungsblog, in dem er Merz "Rechtsbruch mit Ansage" vorwirft. Ob der Fall des ehemaligen sudanesischen Staatschefs Omar Al-Bashir, gegen den der IStGH in den Jahren 2009 und 2010 Haftbefehle erlassen hatte, hierfür als Referenz taugt, ist durchaus umstritten. Gleichwohl bleibt es für Ambos dabei, dass dies die Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs bilde. Er betont auch, dass ein IStGH-Haftbefehl innerstaatlich unmittelbar anwendbar sei, also keiner Anordnung durch die Regierung – bspw. das Innenministerium – bedürfe. Ein Oberlandesgericht müsse dann die Überstellungshaft anordnen.
Somit wären Merz‘ angekündigte "Mittel und Wege" auf rechtswidrige Amtshandlungen begrenzt, wie auch Stefanie Bock meint: "Die von Merz angekündigte Nichtvollstreckung des Haftbefehls wäre völkerrechtswidrig und eine Missachtung von Rechtsstaatsprinzip und Prinzip der Gewaltenteilung. Umgesetzt werden könnte dies wohl nur durch die rechtswidrige Weisung – vermittelt über die Justizminister – an die zuständige Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl nicht zu vollstrecken, insbesondere nicht nach § 131 StPO zur Festnahme auszuschreiben und das Überstellungsverfahren nicht nach § 7 IStGHG vorzubereiten", so Bock. Würde Merz einen solchen Prozess in Gang setzen, könnte also nicht nur ein internationaler Eklat, sondern auch ein nationaler Rechtsstaatsskandal drohen.