Ehrenamt hin oder her – der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV) war während seiner Amtszeit sozialversicherungspflichtig. Dieses Urteil hat das LSG Berlin-Brandenburg auf Anfrage von beck-aktuell bestätigt (Az. L 14 BA 39/24). Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Damit hat der Rechtsanwalt und Notar, der kürzlich die Kanzlei Be:Right in Berlin gegründet hat und zuvor jahrzehntelang Urgestein der ganz in der Nähe am Kurfürstendamm gelegenen Sozietät "Unternehmeranwälte" war, die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des SG Berlin verloren. Der DAV war in dem Verfahren beigeladen, aber auch die Gründe aus der ersten Instanz sind noch nicht veröffentlicht.
Sein Hamburger Prozessvertreter, Ronald Richter aus der Kanzlei Richterrechtsanwälte, sagte beck-aktuell auf Anfrage: "Das Motto des zuständigen Senats am BSG lautet: Wir wollen die Verbeitragung der Welt – und wenn die Politik das nicht schafft, dann machen wir das über die Rechtsprechung." Für Schellenberg selbst gab er hingegen Entwarnung: Aufgrund einer speziellen Regelung im SGB würden Arbeitnehmer in solchen Fällen vor Nachzahlungen geschützt. Und der DAV als vermeintlicher Arbeitgeber könne diese, soweit noch relevant, durch Rückforderungen von Umsatzsteuer wieder ausgleichen, die er für Honorare gezahlt habe, die das Gericht nun als Gehalt betrachte.
Ex-DAV-Vizepräsidentin: Weisungsgebunden durch Vorstand und Mitgliederversammlung
Über den Einzelfall Schellenberg kann die Entscheidung aber weit hinausreichen. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, lassen sie sich tendenziell mutmaßen anhand eines anderen Spruchs der Berliner Sozialrichter und -richterinnen in erster Instanz. Im April 2024 erklärte das SG Berlin bereits eine ehemalige Vizepräsidentin des größten Anwaltsverbands für sozialversicherungspflichtig. Die Kölner Anwältin Pia Eckertz-Tybusseker war zugleich Schatzmeisterin des Verbands. Zunächst hatte sie eine Aufwandsentschädigung von 4.000 Euro im Monat, ab Juni 2023 nur noch 1.500 Euro erhalten. Hinzu kam die Erstattung konkreter Auslagen. Der Verband wollte damit nach eigenen Angaben Einkommenseinbußen in der Kanzlei ausgleichen und das Ehrenamt für Mitglieder attraktiv machen.
Eben das könnte nun für viele Verbände und Stiftungen schwieriger werden. Im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens kam der Rentenversicherungsträger in dem damaligen Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Juristin in dem Ehrenamt beim DAV nicht selbstständig sei, sondern eine abhängig beschäftigte Angestellte. Sie müsse zwar – ebenso wenig wie der DAV – nicht in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, aber doch in die gesetzliche Renten- und die Arbeitslosenversicherung einzahlen.
So sah es dann auch das Gericht: Die Klägerin sei mit der Übernahme der Tätigkeit als Vizepräsidentin, die später mit der Schwerpunkttätigkeit als Schatzmeisterin verknüpft wurde, kein unternehmerisches Risiko eingegangen und habe keine Investitionen getroffen. Auch habe sie für diese Tätigkeit keine eigene Betriebsstätte eingerichtet, sondern lediglich (auch) ihre bereits eingerichtete Anwaltskanzlei sowie deren personelle und sächliche Infrastruktur genutzt. Darauf, dass die laufenden Geschäfte des Verbands durch eine hauptamtliche Geschäftsführung besorgt würden, komme es nicht an: "Denn dies ändert nichts an der rechtlichen Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber Vorstand und Präsidium in Bezug auf die Tätigkeiten", die sie für den auch dort beigeladenen DAVG wahrgenommen habe.
Auch dass Eckertz-Tybusseker in örtlicher und zeitlicher Hinsicht keinen konkreten Weisungen unterworfen war, spricht demnach im Bereich der höheren Dienstleistungen nicht gegen eine "Eingliederung in den satzungsmäßigen Betrieb". Die Berliner Urteilsfinder verwiesen zudem auf ein BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht des Vorstandsmitglieds einer gemeinnützigen Stiftung, das im Bedarfsfall ihm nicht genehme Vorstandsbeschlüsse nicht hätte verhindern können: "Das BSG hat sich mit seiner Rechtsprechung stets gegen eine sogenannte 'Schönwetterselbstständigkeit' gewandt – also eine Beurteilung der Stimmrechtsverhältnisse und deren Ausübung nur außerhalb konfliktfreier Zeiten."
Schellenberg will Nichtzulassungsbeschwerde einlegen
Es bleibt abzuwarten, ob Deutschlands oberste Sozialrichter und -richterinnen sich mit der Rechtsfrage auch in Sachen DAV beschäftigen werden. Das Verfahren der Ex-Vizepräsidentin Eckertz-Tybusseker ist noch gar nicht in zweiter Instanz mündlich verhandelt worden. Im Prozess von Ulrich Schellenberg hat das LSG die Revision gegen seine Entscheidung nach Informationen von beck-aktuell nicht zugelassen, der Hamburger Anwalt beabsichtigt aber, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Schellenberg war von 2015 bis 2019 DAV-Präsident und damit Vor-Vorgänger des jetzigen Amtsinhabers Stefan von Raumer. Er brachte es zu einer gewissen, über die Anwaltsbranche hinausreichenden Bekanntheit, weil er den damaligen Vorsitzenden des Bundestags-Rechtsausschusses, Stephan Brandner (AfD), mehrfach öffentlich massiv angriff. Brandner wurde kurze Zeit später von seinen eigenen Gremienkollegen abgesetzt. Schellenberg zeigte sich nach seinem Rücktritt beim DAV enttäuscht von dem Anwaltsverband. Der Jurist war auch Mitglied der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer und Gründer mehrerer Initiativen.


