Das OLG München hat es sich bei einer Berufung zu einfach gemacht. Beim LG war nach einem Richterwechsel nicht noch einmal mündlich verhandelt worden – ein Verstoß gegen die ZPO. Wie der BGH entschied, hätte das OLG terminieren müssen – und nicht die Berufung einfach nach § 522 Abs. 2 ZPO verwerfen dürfen.
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