Der BGH hat entschieden, die Widerrufsinformationen einer Bank zu einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem Verbraucherdarlehensvertrag durchzuwinken. Er bestätigte anhand mehrerer umstrittener Klauseln, dass die Bank ordnungsgemäß informiert habe und sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne.
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