Eine Frau erwarb ein Kfz. Um den Kaufpreis finanzieren zu können, schloss sie einen Darlehensvertrag ab. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der die Verträge als verbundene Verträge bezeichnet sind. Für den Fall ausbleibender Zahlungen hieß es, es werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet, der für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Einen konkreten Zinssatz nannte der Vertrag nicht. Der Darlehensvertrag enthielt auch Regelungen zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sollte das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden.
Bestandteil des Darlehensvertrags waren die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank. Darin hieß es: "Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten." Auch war festgehalten, dass der Darlehensnehmer am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken" teilnimmt.
Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärte die Darlehensnehmerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie hält die Widerrufsinformation für fehlerhaft. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags sei sie auch an den Kfz-Kaufvertrag nicht mehr gebunden. Rund zwei Jahre nach dem Kauf veräußerte die Frau das Kfz und löste das Darlehen vorzeitig ab.
Gesetzlichkeitsfiktion greift
Sie verklagte die Bank – unter Anrechnung des Verkaufserlöses – auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Hiermit hatte sie keinen Erfolg. Der BGH wies die Klage ab (Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22). Die Frau habe ihr Widerrufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt. Die Widerrufsinformation sei kraft Gesetzlichkeitsfiktion ordnungsgemäß. Auch die erforderlichen Pflichtangaben seien enthalten, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss in Lauf gesetzt worden sei.
Die Bank habe ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Sie könne sich auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das EuGH-Urteil vom 21.12.2023 stehe der Anwendung der Fiktion nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften scheide angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus. Zwar habe die Bank in ihren Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet. Dies lasse jedoch nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Denn sie begünstige den Verbraucher lediglich. Die Information sei dennoch klar und führe Verbraucher nicht in die Irre.
Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Information über die Art des Darlehens habe die Bank ordnungsgemäß erteilt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie müsse klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen, befristeten Darlehensvertrag handelt. Die Befristung des Darlehensvertrags sei hier daraus ersichtlich, dass der Vertrag ausdrücklich eine Laufzeit angebe. Dass es sich um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folge klar und verständlich aus der Widerrufsinformation.
Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sei zwar unvollständig, weil die Bank der Kundin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt habe. Das hindere aber das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Denn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Darlehensnehmerin hätte den Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm die Informationen ordnungsgemäß mitgeteilt worden wären, so der BGH mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023.
Fehlerhaft sei zwar die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die von der Bank verwendete Klausel weiche zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Vorschriften ab. Dies führe aber nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die 14-tägige Widerrufsfrist laufe dennoch an. Der BGH hält daran auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023 fest. Denn hier könne die Kreditnehmerin aufgrund der Angaben der Bank die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dennoch leicht berechnen. Dass die Angabe der Bank aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, sei unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindere dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht.
Schließlich seien auch die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Informationen über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt worden. Die Bank habe in den Darlehensbedingungen angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür ihre Postadresse, ihre Telefaxnummer und ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sonstige formale Voraussetzungen musste sie laut BGH nicht angeben. Insbesondere habe sie nicht über die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten informieren müssen. Denn das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken koste den Verbraucher nichts.