Hundeschulen müssen in Nordrhein-Westfalen geschlossen bleiben, entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster am 30.12.2020. Die Betreiberin einer Hundeschule aus Marl im Ruhrgebiet hatte beantragt, die Coronaschutzverordnung vorläufig aus Kraft zu setzen, soweit es um das Verbot von Präsenzveranstaltungen von außerschulischen Bildungsangeboten geht. Das OVG lehnte den Eilantrag ab und stellte klar, dass auch der Betrieb einer Hundeschule unter den Begriff des außerschulischen Bildungsangebotes fällt.
Mehr lesenDie mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und die Klage der Betreiberin einer Hundeschule abgewiesen.
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