Hundeschulen müssen in Nordrhein-Westfalen geschlossen bleiben, entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes in Münster am 30.12.2020. Die Betreiberin einer Hundeschule aus Marl im Ruhrgebiet hatte beantragt, die Coronaschutzverordnung vorläufig aus Kraft zu setzen, soweit es um das Verbot von Präsenzveranstaltungen von außerschulischen Bildungsangeboten geht. Das OVG lehnte den Eilantrag ab und stellte klar, dass auch der Betrieb einer Hundeschule unter den Begriff des außerschulischen Bildungsangebotes fällt.
Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern
Denn in einer Hundeschule werde Wissen gegenüber Hundehaltern vermittelt. Zwar gehe es bei den Welpenkursen auch um die Sozialisierung mit den Artgenossen und das Erlernen spezieller Verhaltensweisen durch den Hund, aber eben auch um den Umgang der Halter mit dem Tier und damit um außerschulische Bildungsangebote.
Unterschiedliche Handhabung erlaubt
Auch dass das Land in der Coronaschutzverordnung zwar das Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse, das Einzeltraining eines Hundes aber nicht, ist nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Kontakten und Neuinfektionen seien unterschiedliche Regelungen möglich.
OVG Münster, Beschluss vom 30.12.2020 - 13 B 1787/20.NE
Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2021 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
VG Arnsberg, Einstweiligen Anordnung, Ausbildung von Hunden, Hundehalter, Hundeschule, Coronaschutzverordnung, anderes Bildungsangebo, BeckRS 2020, 32837
VGH München, Betriebsuntersagung der Hundeschule, BeckRS 2020, 10404