Impfschutz erforderlich und nicht nur wünschenswert
Das VG verweist auf die Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin: Danach sei die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich und nicht, wie die Klägerin meine, lediglich wünschenswert.
Hundehalter in der Pflicht – Hundeschulbetreiberin muss kontrollieren
Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material sind. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.