Wer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks befreit ist, möchte es auch dann bleiben, wenn er vorübergehend eine andere Tätigkeit ausübt. Jetzt hat das BSG bei zwei wichtigen Fallgestaltungen zum Teil Klarheit geschaffen. Martin W. Huff berichtet.
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