Ein Berliner Fernwärmeversorger änderte 2019 seine Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises, nachdem seine frühere Klausel gekippt worden war. Die neue Klausel hat der BGH nun für wirksam erklärt. Der Fernwärmeversorger habe einen eigenen Gestaltungsspielraum gehabt, den er nicht überschritten habe.
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