Neue Preisänderungsklausel eines Berliner Fernwärmeversorgers wirksam

Ein Berliner Fernwärmeversorger änderte 2019 seine Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises, nachdem seine frühere Klausel gekippt worden war. Die neue Klausel hat der BGH nun für wirksam erklärt. Der Fernwärmeversorger habe einen eigenen Gestaltungsspielraum gehabt, den er nicht überschritten habe.

 

Gestaltungsspielraum für Energieversorger

Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, müssen Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen laut BGH so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Dabei komme dem Fernwärmeversorger, der während des laufenden Fernwärmelieferungsverhältnisses eine unwirksame Preisänderungsklausel für die Zukunft ersetzt, ein eigener Gestaltungsspielraum zu.

Die Grenzen dieses Spielraums habe der Versorger nicht überschritten. Die Klausel enthalte mit dem Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts ein geeignetes Marktelement. Ferner nehme sie hinsichtlich des Kostenelements unmittelbar auf die eigenen Wärmebezugskosten des Versorgers Bezug und stelle beide Parameter in ein angemessenes Verhältnis. Dabei sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Versorger als Bezugsjahr für das Markt- und das Kostenelement das der Einführung der angepassten Klausel vorausgehende Jahr – hier das Jahr 2018 – festlegt.

Versorger kann sich an Dreijahreslösung orientieren

Auch dass der Versorger den Arbeitspreises des Jahres 2015 als Ausgangspreis in der angepassten Preisänderungsklausel gewählt habe, ist laut BGH in Ordnung. Der Fernwärmeversorger könne sich an der "Dreijahreslösung" des Senats orientieren. Dies eröffne ihr keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume. Denn die Dreijahreslösung bezwecke gerade, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei langfristigen Energieversorgungsverträgen über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten und ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden.

Ein Fernwärmeversorger müsse eine im laufenden Vertragsverhältnis einseitig angepasste Preisänderungsklausel auch nicht so gestalten, dass sich für einzelne oder alle Fernwärmekunden stets der denkbar günstigste Preis ergibt. 

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 27. September 2023.

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