Fernwärmekunden sollten frühzeitigen Widerspruch gegen Preiserhöhung bekräftigen

Ein frühzeitiger Widerspruch, den Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung einlegen, bleibt nur wirksam, wenn er innerhalb von drei Jahren bekräftigt wird. Das stellt der BGH klar. 

Geklagt hatten die Kunden einer Fernwärmeversorgerin, die seit 2008 bzw. 2010 von dieser beliefert werden. Die Preisgestaltung erfolgt auf Basis der Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Unternehmens. Vorgesehen ist darin sowohl ein verbrauchsunabhängiger Bereitstellungs- als auch ein verbrauchsabhängiger Arbeitspreis. Die Preise passt die Versorgerin entsprechend ihrer Preisänderungsklauseln an. Nach der ersten Jahresabrechnung legten die Kunden frühzeitig Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. In der Folge zahlten sie die von der Wärmeversorgerin nach Maßgabe der Preisänderungsklauseln angepassten Entgelte.

Anfang 2019 entschied das KG in einem anderen gegen die Versorgerin geführten Rechtsstreit, dass die in ihren Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam sind. Die hiesigen Kläger verlangten daraufhin die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte. Sie gingen dabei von den im Vertrag genannten Basispreisen für die Jahre 2000 bzw. 2005 aus.

Klagen in der Berufungsinstanz weitgehend erfolglos

In zweiter Instanz hatten die Klagen im Wesentlichen keinen Erfolg. Zwar sei die Preisänderungsklausel der Wärmelieferantin hinsichtlich des Arbeitspreises unwirksam. Daraus folge aber nicht, dass sie lediglich den bei Vertragsschluss vereinbarten (niedrigen) Arbeitspreis in Rechnung stellen dürfe, meinten die Berufungsgerichte. Vielmehr sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf das Preisniveau abzustellen, das vor den Jahresabrechnungen gegolten habe, die noch innerhalb von drei Jahren nach deren Zugang beanstandet worden seien. Daher seien die Arbeitspreise der Jahre 2014 bzw. 2015 maßgeblich. Daran änderten auch die frühzeitig in den Jahren 2009 bzw. 2011 erhobenen Widersprüche nichts, da die Kunden im Anschluss daran viele Jahre lang den Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen nicht mehr widersprochen hätten.

Die Kläger legten jeweils Revision. Sie begehren die Rückzahlung von Wärmeentgelt auf der Grundlage der (niedrigen) Anfangspreise. Damit hatten sie Erfolg.

BGH: Bekräftigung der Widersprüche entscheidend

Der BGH bestätigte zwar, dass der Kunde bei unwirksamen Preisänderugsklauseln die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Dies gelte allgemein für Energielieferungsverhältnisse, sei aber für Fernwärmelieferungsverhältnisse fortzuentwickeln (Urteile vom 25.09.2024 – VIII ZR 165/21VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22). Denn diese wiesen Besonderheiten auf: So müsse der Versorger hohe Investitionen tätigen und es bestünden regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten.

Hätten die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages erkannt, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, hätten sie nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart, nach der ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen der Berufungsgerichte könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Kläger ihre in den Jahren 2009 bzw. 2011 erklärten frühen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber der Wärmelieferantin entsprechend bekräftigt haben. Daher hat der BGH die Berufungsurteile insoweit aufgehoben. Die Vorinstanzen müssen nun erneut verhandeln und entscheiden.

BGH, Urteil vom 25.09.2024 - 3 StR 245/24

Redaktion beck-aktuell, dbs, 25. September 2024.