Nach dem Kanzleiraum-Urteil: Syndikusrechtsanwalt zieht nach Karlsruhe
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Gegen das strikte Kanzleiraum-Urteil des BGH hat der Berliner Syndikusrechtsanwalt Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hält die BRAO-Normen zwar für verfassungskonform, deren Auslegung als Forderung nach dauerhaft eigenen Räumen aber für unverhältnismäßig – zumindest für Syndizi.

Der BGH hatte Anfang Dezember entschieden, dass eine Kanzlei nur dann den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO genügt, wenn Anwältinnen und Anwälte dauerhaft eigene, bestimmte Räume vorhalten. Die Nutzung eines Co-Working-Space oder eines Bürocenters mit buchbaren Räumen reiche nicht aus (Urteil vom 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24).

Der Fall war auf großes Interesse gestoßen, weil der Syndikusrechtsanwalt, der nebenbei als Rechtsanwalt niedergelassen ist, seit Jahren ein Bürocenter als Kanzleisitz nutzt – mit Kanzleischild, Briefkasten, Anrufannahme und der Möglichkeit, kurzfristig Besprechungsräume zu buchen. Zudem ist er spezialisiert auf das Umweltrecht, sodass persönliche Besprechungen ohnehin nur selten vorkamen. Während der AGH in Berlin – anders als die dortige Anwaltskammer – noch befand, ein Anwalt müsse nicht dauerhaft an einem Ort sein, stellte der Anwaltssenat des BGH sich dann sehr strikt auf.

Eine Kanzlei müsse ein dauerhaft nutzbarer Ort sein, an dem der Anwalt "gewöhnlich angetroffen werden kann". Auch jederzeit buchbare Besprechungsräume an einer bestimmten Adresse reichten dafür nicht. Vor dem BVerfG argumentiert der Anwalt, vertreten von Dr. Maximilian Gerhold und Prof. Dr. Christofer Lenz von Oppenländer Rechtsanwälte, dass diese Auslegung seine Berufsfreiheit verletze.

Kanzleipflicht passt nur für "klassisch" tätige Anwälte

Die anwaltliche Berufsfreiheit, konkreter der Grundsatz der freien Advokatur sei ein Wert und schütze insbesondere auch die Entscheidung, für vertrauliche Gespräche mit Mandanten dauerhaft Räume vorzuhalten oder sie bei Bedarf kurzfristig anzumieten. Anders als vom BGH zugrunde gelegt sei der Kanzleibegriff dynamisch und offen, um gewandelte technische Möglichkeiten und Erwartungen von Mandanten und Gerichten zu berücksichtigen, argumentieren die Verfassungsrechtler.

Die Kanzleipflicht aus § 27 BRAO an sich zweifeln sie dabei nicht an, sondern stützen die Verletzung der anwaltlichen Berufsfreiheit auf die Auslegung der Vorschrift wie auch des § 29 BRAO durch den Anwaltssenat. Die Kanzleipflicht passe nur für "klassisch" tätige Rechtsanwälte; für atypische Rechtsanwälte wie Syndikusrechtsanwälte – deren Kanzleisitz bei ihrem Arbeitgeber ist und die nur für Zweitjob eine weitere "Kanzlei" brauchen – sei sie nicht passend und eine unangemessene Überreaktion.

In dieser Doppelrolle als Syndikusrechtsanwalt sei eine dauerhafte Präsenz an einem zweiten Kanzleisitz weder vorgesehen noch praktisch erforderlich. Das Bürocenter sei vollständig organisiert, persönliche Termine seien nur selten nachgefragt worden, in sechs Jahren hatte der Berliner nur fünfmal einen Besprechungsraum gebucht. Spontane Mandantenbesuche habe es seit Jahren nicht gegeben – und wenn es sie doch gäbe, sei das das Risiko des Rechtsanwalts. Schließlich erwarte auch der BGH selbst von "klassischen" Anwälten und Anwältinnen nicht, dass sie dauerhaft in ihren Kanzleien vor Ort sein müssten oder würde sie gar dazu verpflichten.

Gewandelte tatsächliche Gegebenheiten

Der Anwaltssenat hätte, so die Prozessvertreter, § 27 Abs. 1 BRAO verfassungskonform auslegen müssen, wobei die Berufsfreiheit die Berücksichtigung gewandelter tatsächlicher Gegebenheiten gebiete. Dabei bezieht die Verfassungsbeschwerde sich auch auf die Entscheidung des BVerfG zur – für verfassungswidrig erklärten – Altersgrenze im Anwaltsnotariat, in der der 1. Senat sich auf gewandelte Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit, zum demografischen Wandel und zum zunehmenden Personalmangel in bestimmten Gegenden gestützt habe. Das Ziel, dass die Anwaltschaft ihre Leistung eigenverantwortlich und höchstpersönlich erbringt, werde im grundlegenden Strukturwandel spätestens seit der Corona-Pandemie längst über Fernkommunikation erreicht und immer weniger durch persönliche Zusammentreffen.

Schließlich hätte, so die Verfassungsbeschwerde, der Senat zumindest über die Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 1 BRAO zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der klagende Syndikusrechtsanwalt keine Kanzlei mit stets verfügbaren eigenen Räumen vorhalten muss. Vorschriften zur Befreiung von berufsrechtlichen Pflichten müssten auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht notwendig als enge Ausnahme verstanden werden.

Aus den Anwaltskammern dringt bisher nicht nach außen, dass die in manchen Kammern teils seit Jahren geübte Praxis, Co-Working-Spaces als Kanzleisitze anzuerkennen, aktuell nicht mehr angewandt würde. Das BVerfG hat nun Gelegenheit, zu klären, ob der traditionell geprägte Kanzleibegriff in Zeiten digitaler Kommunikation und mobiler Arbeitsmodelle uneingeschränkt Bestand hat. Die Annahmequote für Verfassungsbeschwerden liegt in der Regel bei unter 5% der Fälle. Doch gerade im anwaltlichen Berufsrecht wäre es auch nicht das erste Mal, dass erst Karlsruhe Beschränkungen der Berufsfreiheit aufhebt, für die es in der Gegenwart keine Rechtfertigung mehr gibt.

Redaktion beck-aktuell, Pia Lorenz, 23. März 2026.

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