IGH weist Klage gegen Russ­land weit­ge­hend ab

Der In­ter­na­tio­na­le Ge­richts­hof hat eine Klage der Ukrai­ne von 2017 gegen Russ­land wegen fi­nan­zi­el­ler Un­ter­stüt­zung der pro­rus­si­schen Re­bel­len in der Ost­ukrai­ne zum grö­ß­ten Teil ab­ge­wie­sen. Eben­so er­folg­los war die Klage wegen ver­meint­li­cher Dis­kri­mi­nie­rung von Ukrai­nern und Ta­ta­ren auf der Krim.

Die Vor­wür­fe seien in bei­den Fäl­len nicht aus­rei­chend be­legt, so der Ge­richts­hof. Mos­kau müsse nun auch kei­nen Scha­den­er­satz be­zah­len. Die UN-Rich­te­rin­nen und -Rich­ter wie­sen eine ent­spre­chen­de For­de­rung der Ukrai­ne ab. Sie er­klär­ten aber, dass Mos­kau gegen eine recht­lich bin­den­de An­ord­nung von 2017 ver­sto­ßen habe. Da­mals hatte das Ge­richt bei­den Par­tei­en auf­er­legt, alles zu tun, um den Kon­flikt nicht zu ver­schlim­mern. 2022 hatte Russ­land dann aber die Ukrai­ne über­fal­len.

Die Ukrai­ne hatte Russ­land be­reits 2017, also lange vor der rus­si­schen In­va­si­on vor zwei Jah­ren, vor dem Ge­richts­hof ver­klagt und sich dabei auf die Kon­ven­ti­on zum Ver­bot der Fi­nan­zie­rung von Ter­ro­ris­mus be­ru­fen. Nach Dar­stel­lung der Ukrai­ne hatte die Ag­gres­si­on Russ­lands 2014 im Don­bass und auf der ukrai­ni­schen Schwarz­meer-Halb­in­sel Krim be­gon­nen, die Russ­land bis heute an­nek­tiert.

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter be­ur­teil­ten jetzt nur die Er­eig­nis­se vor der In­va­si­on von 2022 und er­klär­ten, dass die von der Ukrai­ne vor­ge­leg­ten Be­wei­se für einen an­geb­lich von Mos­kau fi­nan­zier­ten Ter­ro­ris­mus im Don­bass nicht aus­reich­ten. Die Kon­ven­ti­on, die der Klage zu­grun­de lag, be­zie­he sich auch nicht auf die Un­ter­stüt­zung mit Waf­fen. Mos­kau hat dem Ur­teil zu­fol­ge aber nicht genug getan, um ein­zel­ne Vor­wür­fe zu mög­li­cher Fi­nan­zie­rung von Ter­ro­ris­mus zu un­ter­su­chen.

Auch Scha­dens­er­satz­for­de­rung wegen MH17-Ab­schuss ab­ge­wie­sen

Die Rich­ter wie­sen auch die For­de­rung nach Scha­den­er­satz für den Ab­schuss des Pas­sa­gier­flu­ges MH17 vor fast zehn Jah­ren ab. Im Som­mer 2014 war die Boe­ing der Ma­lay­sia Air­lines über um­kämpf­tem Ge­biet der Ost­ukrai­ne von Re­bel­len mit einer rus­si­schen Luft­ab­wehr­ra­ke­te ab­ge­schos­sen wor­den. Alle 298 Men­schen an Bord wur­den ge­tö­tet. Ein Straf­ge­richt in Den Haag sah es als er­wei­sen an, dass die Ra­ke­te aus Russ­land ge­lie­fert wor­den war.

Ur­tei­le des In­ter­na­tio­na­len Ge­richts­ho­fes sind bin­dend. Das Ge­richt hat aber nicht die Mit­tel, diese durch­zu­set­zen. Das jet­zi­ge Ur­teil ist eine Nie­der­la­ge für die Ukrai­ne, die sich Un­ter­stüt­zung für wei­te­re For­de­run­gen nach mehr Sank­tio­nen gegen Russ­land er­hofft hatte. Mos­kau hatte die Vor­hal­tun­gen strikt zu­rück­ge­wie­sen.

Auch im zwei­ten Teil der Klage war die Ukrai­ne nicht er­folg­reich. Die UN-Rich­ter sahen kaum eine Grund­la­ge für den Vor­wurf der eth­ni­schen Dis­kri­mi­nie­rung von Ukrai­nern und Ta­ta­ren auf der Krim.

In dem nun seit fast zehn Jah­ren an­dau­ern­den Kon­flikt läuft noch ein zwei­tes Ver­fah­ren gegen Russ­land, eben­falls nach einer Klage der Ukrai­ne. Kiew be­schul­digt Russ­land des Miss­brauchs der Völ­ker­mord-Kon­ven­ti­on. Mos­kau hatte sei­nen Über­fall auf die Ukrai­ne näm­lich damit be­grün­det, dass ein Völ­ker­mord gegen Rus­sen ver­hin­dert wer­den müsse. In die­sem Ver­fah­ren fällt am Frei­tag eine erste Vor­ent­schei­dung. Die UN-Rich­ter ent­schei­den, ob sie be­fugt sind, über diese Klage zu ur­tei­len. 32 west­li­che Ver­bün­de­te der Ukrai­ne, dar­un­ter auch Deutsch­land, un­ter­stüt­zen die Klage.

Redaktion beck-aktuell, ak, 1. Februar 2024 (dpa).

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