Die erste Lesung ist für den 14. März angesetzt. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf dem Bundesrat als "besonders eilbedürftig" zugeleitet. Die Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.
Besitz und Erwerb kinderpornographischer Inhalte sollen dem Entwurf zufolge künftig mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, die Verbreitung mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden können. Aktuell sind die in § 184b StGB geregelten Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitstrafe klassifiziert.
Durch die Einstufung als Vergehen soll es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein, Verfahren nach den §§ 153 und 154 StPO einzustellen beziehungsweise nach den § 407 ff. StPO durch Strafbefehl zu erledigen. Dies soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion bei Verfahren ermöglichen, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand haben. Die geltenden Höchststrafen will die Bundesregierung beibehalten.
Zweifel an Verhältnismäßigkeit der Strafen
Laut Bundesregierung ist die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in manchen Fällen fraglich. Das gelte insbesondere dann, "wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornographischen Inhalten gehandelt habe", sondern im Gegenteil, um insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornographischen Inhalts, zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. "Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornographisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren", heißt es in dem Entwurf.
Auch hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs kinderpornographischer Inhalte führt die Bundesregierung an, dass die "verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe" für eine "tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall" erforderlich sei. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei denen der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war. In diesem Zusammenhang verweist der Entwurf auf eine laufende Normenkontrollvorlage des AG Buchen zum BVerfG. Das AG sei in dem Fall davon überzeugt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verfassungswidrig ist, "da sie gegen das Schuldprinzip verstößt". Auch Fachverbände, die zu dem Verfahren Stellung genommen hätten, hätten die aktuelle Regelung kritisiert.
Einstufung als Vergehen im Umgang mit jugendlichen Straftätern wichtig
Ferner sieht die Bundesregierung die Einstufung der Delikte als Vergehen auch als probates Mittel an, um mit den zahlreichen jugendlichen Täterinnen und Tätern angemessen und flexibel umgehen zu können. "Denn auch hier agieren die handelnden Personen in der Regel nicht, um sich durch den kinderpornographischen Inhalt sexuell zu erregen, sondern aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben", so die Begründung.
Die Strafverschärfung im Jahr 2021 war bereits im Vorfeld massiver Kritik ausgesetzt gewesen. So befürchtete untere anderem der Deutsche Richterbund Wertungswidersprüche innerhalb des Sanktionsgefüges.