Alter entschuldigt nicht: Anwaltliche beA-Pflicht gilt grundsätzlich

Erneut hatte das FG Berlin-Brandenburg über einen Anwalt zu entscheiden, der bei einem Verfahren in eigener Sache nicht das beA verwendet hat. Es gebe zwar begründete Ausnahmen von der Nutzungspflicht – eine Überforderung mit moderner Technik zähle allerdings nicht dazu.  

Noch im Juni hatte das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Kanzleipartner bei einer Klage in eigener Sache auf die Nutzung des beA verzichten durfte, um Firmeninterna zu schützen. Im Fall eines 71-jährigen Anwalts schuf es keine weitere Ausnahme: Im Sinne eines entschlackten Rechtsverkehrs hätte er das beA nutzen müssen. Dass er nur noch in geringem Umfang und insbesondere nicht mehr in Gerichtsverfahren tätig gewesen sein möge und sich mit dem beA noch gar nicht auseinandergesetzt habe, war für das FG kein Argument (Gerichtsbescheid vom 16.09.2025 – 3 K 3179/24).

Der Anwalt hatte im November 2024 gegen die zu seinen Eigentumswohnungen ergangenen Grundsteuerwertbescheide Klage erhoben – und zwar vermeintlich fristwahrend per Post. Das FG Berlin-Brandenburg sah einen Verstoß gegen die anwaltliche beA-Nutzungspflicht in Finanzsachen (§ 52d FGO) und erklärte die Klage daher für unzulässig. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte es nicht.

"Rechtsanwalt": Status oder Rolle?

Der 3. Senat des FG gab einen Aufriss des zugrunde liegenden Rechtsproblems. § 52d FGO, der eine beA-Nutzungspflicht für "Rechtsanwälte" vorschreibt, werde in Rechtsprechung und Literatur zuweilen unterschiedlich beurteilt. Insbesondere sei strittig, ob das Gesetz den allgemeinen Status als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt genügen lässt, oder sie auch in ihrer Rolle als solche auftreten müssen.

Der BFH habe sich dazu noch nicht abschließend geäußert – dort sei bisher nur eine Nutzungspflicht bejaht worden, als ein Anwalt in eigener Sache und zugleich als Prozessbevollmächtigter einer Dritten eine Anhörungsrüge erhoben hatte. Zumindest in Teilen sei er damit auch als Rechtsanwalt aufgetreten. Das FG Hessen habe eine generelle Nutzungspflicht sogar verneint: Dem Gesetzgeber sei es auf die Vereinfachung der Gerichtsprozesse angekommen – das sei nur bei einem rollenbezogenen Verständnis sinnig. Sonst müssten die Gerichte bei jeder Person, die sich selbst bei der Klageerhebung vertritt, von Amts wegen prüfen, ob sie nicht zugelassene Rechtsanwältin bzw. zugelassener Rechtsanwalt sei.

Literatur und BGH wiesen indes in eine andere Richtung. Gerade Letzterer habe sich beim parallel lautenden § 130d ZPO unter Verweis auf den Sinn und Zweck für ein statusbezogenes Verständnis ausgesprochen. Das Ziel einer vollständig elektronischen Kommunikation zwischen Gerichten und der Anwaltschaft werde nur erreicht, wenn die gesamte Anwaltschaft mitzöge. Dass Einzelne sich ohne Weiteres verweigern, und damit erhebliche Investitionen der Justiz auslösen könnten, sei nicht hinzunehmen. Dieser Linie schloss sich das FG ausdrücklich an.

Kein Raum für Fortschrittsverweigerer

Der Zweck der beA-Nutzungspflicht – die Etablierung eines elektronischen Rechtsverkehrs – werde am ehesten erreicht, wenn alle "professionellen Einreicher" die technische Infrastruktur umfassend nutzen würden. Das sei ihnen insbesondere zuzumuten, da sie gesetzlich verpflichtet seien, eine entsprechende Infrastruktur bereit zu halten, so das FG.

Im Juni habe der Senat gegenteilig geurteilt, allerdings in einem begründeten Einzelfall. Dort war die Nutzungspflicht eines Rechtsanwalts ausnahmsweise verneint worden, weil er den Mitarbeitenden seiner großen Sozietät – die aus kanzleiorganisatorischen Gründen ebenfalls beA-Zugriff hatten – sonst seine finanziellen Verhältnisse offenbar hätte. Da der Konflikt mit der sozietätsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht unvereinbar war, durfte er ausnahmsweise auf die digitale Klage verzichten.

Hier liege es allerdings anders. Das FG ließ sich weder vom Alter des Klägers noch von seiner zurückgefahrenen Tätigkeit vom Gegenteil überzeugen. Seine berufsrechtliche Verpflichtung, die nötigen technischen Einrichtungen immer vorzuhalten bzw. Zustellungen per beA zur Kenntnis zu nehmen, sei ausschlaggebend. Darin liege nicht nur eine aktive, sondern auch eine passive Nutzungspflicht, der er sich nicht ohne Weiteres entziehen könne.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlaubte das Gericht nicht. Der Anwalt bzw. sein prozessbevollmächtigter Sohn hätten den Standpunkt des Gerichts kennen müssen. Schließlich habe es sich schon im März 2022 für ein statusbezogenes Verständnis der Norm ausgesprochen.

FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.09.2025 - 3 K 3179/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 8. Oktober 2025.

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