Telefax entspricht nicht den Anforderungen der FGO
Unter den Begriff des elektronischen Dokuments im Sinne der §§ 52a, 52d FGO falle eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt und auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax falle nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt.
Auch qualifizierte elektronische Signatur fehlte
Auch die weiteren formalen Anforderungen, nach denen das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit gemäß § 52a Abs. 3 FGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, seien durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt worden.
Auch keine Zulässigkeit als "Ersatzeinreichung"
Die Rügeerhebung per Telefax war laut BFH im entschiedenen Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als sogenannte Ersatzeinreichung zulässig. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er machte nach Hinweis der Geschäftsstelle des VIII. Senats aber nicht geltend, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.