Anwalt klagt in eigener Sache: Manchmal geht´s auch ohne beA

Ein Berliner Anwalt klagte in eigener Sache – und das ganz klassisch per Brief. Das FG Berlin-Brandenburg hielt die fehlende elektronische Übermittlung trotz beA-Pflicht für unproblematisch. Der Grund: Der Anwalt durfte so Firmeninterna schützen.

Der Partner einer Anwaltssozietät hatte in eigener Sache Klage ans Finanzgericht erhoben – ohne das beA zu nutzen und in der Klageschrift seinen Beruf anzugeben. Das FG akzeptierte das zunächst, denn nach § 52d Satz 1 FGO müssen zwar Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, nicht aber Bürgerinnen und Bürger das beA zur Klageeinreichung nutzen. Erst als aus der Einspruchsentscheidung ersichtlich wurde, dass das Mann Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielte, gab das FG einen gerichtlichen Hinweis darauf, dass die Klage möglicherweise unzulässig sei.

Der Anwalt erklärte daraufhin, er habe das beA nicht nutzen können, da mehrere Kanzleimitarbeitende Zugriff auf das Postfach hätten. Dadurch wären sensible Steuerdaten sowie vertraglich geschützte Informationen über die Sozietätsgewinne und die Gewinnanteile der einzelnen Partner gegenüber den Angestellten offengelegt worden. Das FG Berlin-Brandenburg prüfte daraufhin, ob die formalen Voraussetzungen für die Klageerhebung auch ohne beA gewahrt waren – und nahm eine Einzelfallabwägung vor.

Zumutbarkeit entscheidend

Es argumentiert, in einem solchen Fall bestehe keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d Satz 1 FGO. Zwar ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO oder § 130d ZPO status- oder rollenbezogen auszulegen sei. Bei einem rein statusbezogenen Verständnis wären Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch dann stets zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen verpflichtet, wenn sie nicht in ihrer Rolle als Berufsträger auftreten. Bei einem rollenbezogenen Verständnis käme es hingegen darauf an, ob sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt handeln.

Entscheidend für das FG war, ob die Nutzung des beA im konkreten Einzelfall zumutbar war, erklärten die Richterinnen und Richter. Hier verneinten sie das, da sonst anderen Angestellten der Sozietät die steuerlichen Verhältnisse des Anwalts offenbart worden wären – was zudem auch noch im Widerspruch zu vertraglichen Pflichten aus dem Sozietätsvertrag gestanden hätte (Urteil vom 10.06.2025 - 3 K 3005/23).

Die Revision ließ das Gericht nicht zu, weil die Frage der Auslegung von § 52d Satz 1 FGO letztlich nicht entscheidungserheblich war, da die Klage aus inhaltlichen Gründen als unbegründet abgewiesen wurde.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025 - 3 K 3005/23

Redaktion beck-aktuell, cil, 20. Juni 2025.

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