Experten begrüßen Gesetzentwurf gegen Abgeordnetenbestechung

Der Rechtsausschuss hat sich am Mittwoch im Rahmen einer Anhörung mit dem Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Abgeordnete befasst. Unter dem Strich begrüßten die Experten das Gesetzesvorhaben, forderten aber teilweise auch noch Nachbesserungen.

Nach dem Entwurf soll ein Abgeordneter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn er für sich oder einen Dritten einen "ungerechtfertigten Vermögensvorteil“ fordert oder annimmt beziehungsweise sich versprechen lässt, um Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten "während seines Mandates“ durch Handeln oder Unterlassen wahrzunehmen. Gemeint ist damit laut Begründung etwa die Einflussnahme auf Bundesministerien und Behörden. Umgesetzt werden soll die Regelung in einem neuen § 108f StGB. Mit dem Entwurf reagiert die Koalition auch auf die Rechtsprechung im Nachgang der Maskenaffäre.

Das Anliegen des Entwurfs (BT-Drs.: 20/10376) stieß bei den Sachverständigen auf ein positives Echo. Im Detail forderten die Expertinnen und Experten neben Anpassungen im Wortlaut und in der Regelungstechnik teilweise noch Nachbesserungen beziehungsweise weitergehende Regelungen. So äußerte etwa BGH-Richterin Angelika Allgayer Bedenken gegen den Ausschluss sämtlicher kommunalen Mandatsträger aus dem Täterkreis. Teilweise wurde auch moniert, dass die als "Blankettklausel“ konstruierte Norm in bestimmten Konstellationen nicht greife.

Experten zufolge droht die Norm ins Leere zu laufen, wenn das betroffene Parlament kein ausdrückliches und glasklares Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in seinen Verhaltensregeln oder im Abgeordnetengesetz vorsehe. Das sei aktuell in 14 Bundesländern, dem Europaparlament sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats der Fall. Kritisiert wurde ferner auch die Unklarheit darüber, ob die entgeltliche Beratungstätigkeit erfasst ist oder nicht. So verlangte neben anderen Experten auch LobbyControl e.V. eine entsprechende Klarstellung.

Redaktion beck-aktuell, ak, 14. März 2024.