Staatliche Beihilfen: EU-Kommission scheitert im Streit um Tax Rulings für Amazon

Nach Ansicht der EU-Kommission gewährte Luxemburg Amazon durch Steuervorbescheide unzulässige staatliche Beihilfen. Ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG, das zugunsten von Amazon entschieden hatte, scheiterte nun beim EuGH: Die Kommission habe eine unzulässige Beihilfe nicht nachgewiesen.

Amazon hatte den luxemburgischen Behörden 2003 eine Regelung für zwei dort ansässige Tochtergesellschaften vorgeschlagen, in der es um die angemessene Höhe einer Lizenzgebühr zwischen den beiden Töchter ging. Die Höhe wirkte sich auf die Körperschaftsteuerschuld der einen Tochter aus. Die vorgeschlagene Reglung sah eine bestimmte Verrechnungspreismethode zur Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr vor. Luxemburg billigte das in einem Steuervorbescheid ("tax ruling"). Die EU-Kommission monierte dies 2017 allerdings als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und ordnete die Rückforderung der Steuervergünstigung an.  

Das EuG sah das 2021 auf Klagen von Luxemburg und Amazon anders und erklärte den Kommissionsbeschluss für nichtig: Die Kommission habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass Amazon durch die Regelung tatsächlich zu Unrecht weniger Steuern gezahlt habe. Luxemburg habe der Tochtergesellschaft keinen selektiven Vorteil gewährt. Das Rechtsmittel der Kommission dagegen hatte keinen Erfolg.

Der EuGH hat die Entscheidung des EuG im Ergebnis bestätigt, da die Kommission das Bezugssystem zur Beurteilung eines selektiven Vorteils falsch bestimmt habe (Urteil vom 14.12.2023 - C-457/21 P). Auf den Fremdvergleichsgrundsatz könne sich die Kommission nur dann berufen, wenn er im luxemburgischen Steuerrecht verankert ist – im Unionsrecht existiere kein eigenständiger Fremdvergleichsgrundsatz. Auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien dürften nur berücksichtigt werden, wenn das luxemburgische Steuerrecht ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. 

Im Streit um Tax Rulings der luxemburgischen Steuerbehörden für Fiat hatte die Kommission im November 2022 beim EuGH eine Niederlage erlitten. Auch gegen weitere Konzerne ist die Kommission wegen Tax Rulings vorgegangen, etwa gegen Apple; hier hat EuGH-Generalanwalt Giovanni Pitruzzella im November seine Schlussanträge vorgelegt und vorgeschlagen, die Sache an das EuG zurückzuverweisen, das den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt hatte. 

EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-457/21

Redaktion beck-aktuell, hs, 14. Dezember 2023.

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