Kommission rügte unzulässige Steuervorteile in Luxemburg
Die Europäische Kommission hatte 2017 festgestellt, dass Luxemburg Amazon für die Jahre 2006 bis 2014 eine unzulässige staatliche Beihilfe in Form von Steuervergünstigungen von rund 250 Millionen Euro gewährt hat, und die Rückforderung der Beihilfe angeordnet. Sie hatte moniert, dass durch einen Steuervorbescheid der luxemburgischen Behörden von 2003 die Steuerlast der Tochtergesellschaft Amazon EU Sàrl zu Unrecht verringert worden sei. Amazon EU Sàrl war aufgrund eines Lizenzvertrages mit der luxemburgischen Tochter Amazon Europe Holding Technologies SCS, einer einfachen Kommanditgesellschaft, verpflichtet, an diese Lizenzgebühren zu zahlen.
Vorteil durch gebilligte Berechnungsmethode in Steuervorbescheid?
Der Steuervorbescheid bestätigte zum einen, dass die Amazon Europe Holding Technologies SCS aufgrund ihrer Gesellschaftsform nicht der luxemburgischen Gesellschaftssteuer unterliegt. Zum anderen wurde darin gebilligt, den Fremdvergleichspreis der von Amazon EU Sàrl zu zahlenden Lizenzgebühren nach der Nettomargenmethode (transactional net margin method, im Folgenden: TNMM) mit Amazon EU Sàrl als "tested party" (zu prüfendes Unternehmen) zu bestimmen. Die Kommission beanstandete diese Methode. Mit ihr seien die Gebühren aufgebläht worden, sodass die Einkünfte von Amazon EU Sàrl künstlich verringert wurden. Luxemburg und der Amazon-Konzern erhoben gegen den Beschluss der Kommission jeweils Klage.
EuG: Vergleich mit Steuerlast bei Lizenzgebühren zu Marktbedingungen
Das EuG hat den Klagen stattgegeben und den Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt. Das Gericht stellt fest, dass bei einer Konzerngesellschaft die Preise konzerninterner Transaktionen nicht zu Marktbedingungen bestimmt werden. Wenn für Konzerngesellschaften und unabhängige Gesellschaften nach dem nationalen Recht im Hinblick auf die Körperschaftsteuer jedoch dieselben Voraussetzungen gölten, sei anzunehmen, dass dieses Recht beabsichtigt, den von einer Konzerngesellschaft erzielten Gewinn so zu besteuern, als ob er aus zu Marktpreisen getätigten Transaktionen stammte. Bei der Prüfung einer steuerlichen Maßnahme, die einer Konzerngesellschaft gewährt worden sei, könne die Kommission deren Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme ergebe, daher mit der sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften des nationalen Rechts ergebenden Steuerlast einer Gesellschaft vergleichen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befinde und ihre Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausübe.
Selektiver Vorteil nicht nachgewiesen
Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der mit einem Steuervorbescheid gebilligten Methode der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Konzerngesellschaft nur dann das Vorliegen eines Vorteils feststellen könne, wenn sie nachweist, dass etwaige methodische Fehler, unter denen die Ermittlung der Verrechnungspreise ihrer Auffassung nach leidet, dazu geführt haben, dass der Fremdvergleichspreis nicht verlässlich habe geschätzt werden können und stattdessen das zu versteuernde Einkommen der betreffenden Gesellschaft gegenüber der Steuerlast, wie sie sich aus der Anwendung der normalen Steuervorschriften ergebe, verringert wurde. Das EuG kommt in Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die Steuerlast von Amazon EU Sàrl zu Unrecht verringert wurde und ein selektiver Vorteil vorliegt.