Nach dem Unionsrecht haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt. Das gilt nach Ansicht der Luxemburger Richterinnen und Richter auch dann, wenn einem Unternehmen die Änderung von einem EuGH-Urteil zwingend vorgeschrieben wird (Urteil vom 12.03.2026 – C-514/24).
Der EuGH hat in Urteilen aus den Jahren 2020 und 2021 entschieden, dass das Unionsrecht Tarifoptionen zum sogenannten Nulltarif in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Der Nulltarif ermöglichte es Anbietern von Internetdiensten, ihren Kundinnen und Kunden den Zugang zu bestimmten Anwendungen wie etwa Streaming-Diensten zu ermöglichen, ohne dass der dadurch verursachte Datenverkehr auf ihr vertraglich vereinbartes Datenvolumen angerechnet wurde.
Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit Nulltarif-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt. Es gibt aber Ausnahmen, etwa, wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.
Das auf Veranlassung von Magyar Telekom mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht legte die Sache dem EuGH vor. Es will wissen, ob Endnutzer ihre Verträge ohne Kosten kündigen können, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag in Einklang zu bringen mit einer vom EuGH vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien.
Kündigungsrecht wird nur durch konstitutive Rechtsakte ausgeschlossen
Der Gerichtshof bejaht das. Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung sei eng auszulegen und im Einklang mit dem Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen. Sie gelte nur, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind.
Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH sei dagegen nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirke daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es erläutere und verdeutliche lediglich, wie eine Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein solches Urteil könne daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden.
Gleiches gelte für die Leitlinien des GEREK. Diese Gremium gewährleiste eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen seien jedoch nicht rechtsverbindlich und fielen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union.
Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat laut EuGH keinen normativen Charakter. Denn mit ihrem Erlass beschränke sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden.


