"Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen Netzneutralität
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Sogenannte Nulltarif-Optionen von Internetprovidern verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Sie verstießen gegen die Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln. Damit seien auch Beschränkungen der Bandbreite sowie von Tethering oder Roaming, die auf der Aktivierung einer solchen Option beruhten, unionsrechtswidrig.

Streit um Tarife von Telekom und Vodafon

Bei "Nulltarif-Optionen" privilegieren Internetprovider den Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen, der dann nicht oder teilweise nicht auf das Basistarif-Datenvolumen angerechnet wird. Es handelt sich um Dienste, bei denen man etwa Musik oder Videos streamen kann. Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind mit Rechtsstreitigkeiten um "Nulltarif-Optionen" bei Tarifen der Unternehmen Telekom und Vodafone befasst. Sie wollten vom EuGH wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass ein Internetprovider die Bandbreite limitiert (Telekom) oder Tethering oder Roaming einschränkt (Vodafone), wenn der Kunde eine "Nulltarif-Option" wählt.

EuGH: "Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen Unionsrecht

Der EuGH hat nun entschieden, dass "Nulltarif-Optionen" gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen Internet verstoßen. Bei einer "Nulltarif-Option" werde auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstoße gegen die allgemeine Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln.

Daran geknüpfte Einschränkungen damit ebenfalls unionsrechtswidrig

Da die Limitierung der Bandbreite sowie die Einschränkungen von Tethering oder Roaming nur zur Anwendung kämen, wenn die "Nulltarif-Option" aktiviert werde, seien auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.

EuGH, Urteil vom 02.09.2021 - C-854/19

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2021.