Bestell-Buttons: Am Ende soll der Verbraucher entscheiden
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Das Mietrechts-Portal Conny kassiert vor dem EuGH eine Niederlage, fühlt sich aber im Grunde bestätigt. Gut möglich, dass der deutsche Gesetzgeber im Verbraucherschutz künftig nochmal nachbessern muss.

Das Mietrechts-Startup Conny hat vor dem EuGH eine Niederlage hinnehmen müssen. Der Gerichtshof entschied am Donnerstag, dass sogenannte Bestell-Buttons, also Schaltflächen auf einer Website, bei deren Betätigung Kundinnen und Kunden einen Vertrag abschließen, stets mit einer eindeutigen Formulierung zu versehen sind, die auf eine entstehende Zahlungspflicht hinweist (Urteil vom 30.05.2024 C-400/22).

Der Berliner Dienstleister bietet Mieterinnen und Mietern in der Hauptstadt an, ihre Ansprüche wegen Verletzung der Mietpreisbremse an ihn abzutreten. Conny macht die Ansprüche anschließend – im Zweifel auch gerichtlich – geltend. Die 67. Zivilkammer des LG Berlin, mit der man seit Jahren in einem beachtlichen Clinch liegt, hatte dem EuGH in einem Verfahren wegen überhöhter Miete nun die Frage vorgelegt, ob auch ein Bestell-Button, wie er seinerzeit auf der Conny-Website vorzufinden war, den Anforderungen des europäischen Verbraucherschutzrechts entsprechen muss.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich nicht etwa der Verbraucher beschwert – dieser wollte ja seine Ansprüche vom Mieter-Portal durchgesetzt sehen –, sondern dessen Vermieterin. Sie berief sich darauf, dass die Abtretung der Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB unwirksam sei. Der Button auf der Website des Portals war damals mit "Mietsenkung beauftragen" beschriftet. Die beklagte Vermieterin machte geltend, das Portal hätte präziser darauf hinweisen müssen, dass mit dem Auftrag in jedem Fall eine Zahlungspflicht verbunden sei, etwa durch eine Aufschrift "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung", wie sie § 312j Abs. 3 BGB vorsieht.

"Zahlungspflichtig bestellen" auch bei bedingter Zahlungspflicht

Vom EuGH zu entscheiden war nun, ob diese Anforderungen überhaupt in einem Fall wie dem hiesigen gelten, da dem Portal Conny nach seinen AGB nur dann eine Provision zustand, wenn es die Ansprüche erfolgreich durchsetzen konnte. Ob der Mieter also etwas würde zahlen müssen, war bei Vertragsschluss noch unklar – anders als bei den klassischen Bestell-Buttons, bei deren Betätigung beispielsweise ein wirksamer Kaufvertrag mit einer klaren Zahlungspflicht zustande kommt.

Auf diese Frage antwortete der EuGH nun sehr eindeutig: Ja, auch solche Schaltflächen müssten klar auf eine gegebenenfalls entstehende Zahlungspflicht hinweisen. Diese Entscheidung kam nach den ähnlich lautenden Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts nicht sonderlich überraschend, findet auch Conny-Gründer Daniel Halmer, der im Gespräch mit beck-aktuell erklärte: "Wir haben uns im Verfahren zwar auf den Standpunkt gestellt, dass die Vorschrift bei einer bedingten Zahlungspflicht nicht anwendbar ist, aber wir haben damals natürlich § 312j BGB gesehen und versucht, ihm zu entsprechen." Tatsächlich habe man sich dann bewusst gegen eine Formulierung wie "Zahlungspflichtig bestellen" entschieden, da dies als irreführend hätte gewertet werden können. Schließlich, so Halmer, sei die Provision erfolgsabhängig und auch gerade keine "Zahlung", sondern werde durch die Abtretung der Ansprüche beglichen.

Der Rechtsstreit ist damit aber alles andere als entschieden. Keine Aussage hat er EuGH nämlich darüber getroffen, ob die damalige Beschriftung des Buttons der Vorschrift des § 312j BGB entsprochen hat oder nicht. Das muss nun wieder das LG Berlin klären, mit dem Conny eine ganz eigene Vorgeschichte hat. Aufgrund eines möglichen privaten Interessenkonflikts ihres Vorsitzenden habe man die 67. Zivilkammer in den mehreren Dutzend zurzeit anhängigen Verfahren wegen Befangenheit abgelehnt beziehungsweise werde das noch tun, erklärte Halmer, der daher nach dem EuGH-Urteil keine positive Entscheidung des LG erwartet. Im Zweifel werde man perspektivisch vor den BGH ziehen, so der Conny-Geschäftsführer.

Werden Verbraucherinnen und Verbraucher zu Unrecht entmündigt?

Was mit der Entscheidung des EuGH auch noch unklar bleibt, ist die Frage, welche Auswirkungen ein möglicher Verstoß gegen das Verbraucherrecht für den Abtretungsvertrag hätte. § 312j BGB ist zunächst einmal recht eindeutig formuliert: "Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt" heißt es dort. Mit anderen Worten: Ist die Zahlungspflicht nicht korrekt gekennzeichnet, kommt der Vertrag nicht zustande. 

Ob das mit der Verbraucherrechts-Richtlinie, die durch die Norm gerade umgesetzt werden sollte, in Einklang steht, darf nach dem Urteil aus Luxemburg zumindest bezweifelt werden. Denn der Gerichtshof stellte – am Berliner Fall orientiert – auch klar, dass es am Ende nicht die Vermieterin sein kann, die einen Vertrag wegen Verstoßes gegen die Verbraucherrechte in § 312j BGB zu Fall bringt, sondern allein der Mieter. Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet habe, sei der Verbraucher nicht an die Bestellung gebunden, lässt der EuGH verlauten. Dies hindere ihn gleichwohl nicht daran, seine Bestellung zu bestätigen und so am Vertrag festzuhalten.

Der EuGH habe somit in Bezug auf die Beschriftung des Bestell-Buttons "die uninteressanteste Frage in dem Fall entschieden", meint Halmer. Ob § 312j BGB richtlinienkonform ausgelegt werden kann oder nicht und damit unbeachtlich wäre, müssen nun ebenfalls wieder die nationalen Gerichte klären. Gut möglich also, dass der Gesetzgeber hier in Zukunft noch einmal nachsteuern muss. Für die betroffenen Berliner Mieterinnen und Mieter dürfte es aber dabei bleiben, dass ihnen letztlich die Entscheidung obliegt, ob sie am Vertrag mit Conny festhalten wollen oder nicht. Wer die Zustimmung im Gerichtsverfahren zu beweisen hat, das ist allerdings eine weitere ungeklärte Frage.

EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 31. Mai 2024.